Achtung Videoüberwachung! – Darf ich hier eine Kamera aufstellen?
Es gibt viele Gründe eine Kamera zur Videoüberwachung zu installieren. Der häufigste Grund ist wohl Prävention. Prävention von Diebstahl, Raub, Einbruch oder Vandalismus beispielsweise. Aber dürfen Sie einfach so ohne Weiteres Kameras rund ums und auf dem Firmengelände aufstellen? Dieser Frage gehen wir heute auf den Grund.
Dazu erst einmal die Grundlagen:
- Kameras, welche Menschen im öffentlichen Raum, in der Firma oder auf dem Firmengelände aufnehmen, erfassen personenbezogene Daten.
- Wer eine Kamera aufstellt muss eine Rechtsgrundlage vorweisen können, eine Einwilligung haben oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und natürlich auch seinen Transparenzpflichten nachkommen, also die Menschen, die unter Umständen aufgenommen werden, darüber informieren, dass sie gefilmt werden.
Es müssen also verschiedene Punkte beachtet werden, um eine Videoüberwachung datenschutzkonform betreiben zu können. Zunächst können Sie sich im Vorfeld fragen: Kann ich das Zeitfenster der Videoüberwachung einschränken und bestimmte Bereiche ausblenden bzw. verpixeln? Auch bei der Anschaffung der Materialien sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht unnötig viele datenschutzunfreundliche Funktionen wie Schwenkbarkeit, Zoomfähigkeit oder Internetveröffentlichung besitzen.
Das wichtigste was geprüft werden muss, sind natürlich die datenschutzrechtlichen Aspekte. Ist die Videoüberwachung überhaupt rechtmäßig? Dabei muss das berechtigte Interesse des Überwachenden bzw. Dritter den Interessen und Grundrechten der betroffenen Personen überwiegen. Wenn die Videoüberwachung beispielsweise für die Sicherheit der Mitarbeiter zwingend notwendig ist, kann dies ein berechtigtes Interesse darstellen. Bei Videoüberwachung muss zusätzlich immer eine Datenschutzfolgenabschätzung gemacht werden.
Eine Videoüberwachung muss auch gemäß Art. 30 DS-GVO in das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Dort sollten Zweck, Löschfristen, Rechtsgrundlage und Empfänger festgehalten sein.
Vor Eintritt in einen videoüberwachten Bereich muss ein Hinweisschild zum Beispiel Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie nun einen videoüberwachten Bereich betreten. Das Hinweisschild sollte dabei auch über die Rechte betroffener Personen aufklären und eindeutig ausweisen, wo und mit welcher Rechtsgrundlage aufgezeichnet wird, wer der Verantwortliche ist und wie dieser kontaktiert werden kann bzw. wo dieser seinen Sitz hat. Sinnvoll ist es außerdem den Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen auf dem Hinweisschild auszuweisen.
Aufzeichnungen aus videoüberwachten Bereichen müssen nach 72 h gelöscht werden. Dieser Auffassung sind die Aufsichtsbehörden. Unter bestimmten Umständen kann die Speicherdauer aber auch höher sein.
Wenn Sie die Videoüberwachung durch einen Dienstleister vornehmen lassen, muss hier selbstverständlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Achten Sie hier darauf, dass der Dienstleister auf das Datengeheimnis verpflichtet wird und die Daten nur im vereinbarten Rahmen und keinesfalls für eigene Zwecke verarbeitet. Außerdem sollte der Dienstleister geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorweisen, um die Daten der Betroffenen bestmöglich zu schützen.
Da Videoüberwachung immer einen starken Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, ist sie ein heikles Thema und sollte sehr gut durchdacht und vorbereitet werden, um möglichst alle Risiken auszuschließen oder wenigstens zu minimieren. Videoüberwachung durchzuführen ohne auf die Transparenzpflichten Rücksicht zu nehmen oder ohne eine vorherige Datenschutzfolgenabschätzung gemacht zu haben, kann zu erheblichen Buß- oder Schmerzensgeldern führen. Wollen Sie in Ihrem Unternehmen eine Videoüberwachung durchführen, fragen Sie sich am besten zweimal, ob die Notwendigkeit tatsächlich besteht und Ihre Interessen denen der Betroffenen überwiegen. Sprechen Sie nach dieser Abwägung Ihren Datenschutzbeauftragten an, wenn Sie zu dem Schluss gelangen, die Überwachung ist notwendig. Dieser kann mit Ihnen dann die nächsten Schritte abklären, damit die Videoüberwachung so datenschutzkonform wie möglich gestaltet werden kann.