Anwendungsbereich der DS-GVO: Die Haushaltsausnahme
Regelmäßig bekommen wir im Rahmen von Schulungen von Teilnehmern die Frage gestellt, wie es denn mit dem Datenschutz im privaten Bereich aussieht. Denn in unserem digitalisierten Zeitalter teilt und verarbeitet nahezu jeder personenbezogene Daten auch im privaten Bereich, sei es über soziale Netzwerke, Messenger wie Facebook oder aber auch durch das Nutzen von Drohnen und anderen technischen Neuheiten.
Es bestehen Unsicherheiten, inwiefern auch im privaten Bereich dabei auf den Datenschutz zu achten ist. Unser Stichwort ist dabei immer zuerst: Es gilt die Haushaltsausnahme. Wir möchten hiermit darüber aufklären was darunter zu verstehen ist und wann die Haushaltsausnahme tatsächlich gilt.
Anwendungsbereich
Art. 2 Abs. 1 DS-GVO regelt den sachlichen Anwendungsbereich so, dass die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, gilt.
In Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO wird dann wiederum die Ausnahme hiervon geregelt: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“
Dies stellt die sogenannte Haushaltsausnahme bzw. das Haushaltsprivileg dar. Ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle können sich als juristische Personen nicht auf dieses Privileg berufen, da es ausschließlich für natürliche Personen gelten soll.
Außerdem soll die Ausnahme nur für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten gelten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jede geschäftliche Intention bei einer solchen Tätigkeit, dafür sorgt, dass die Haushaltsausnahme nicht zum Tragen kommt. Es sollte daher immer darauf geachtet werden Privates und Geschäftliches klar zu trennen, wenn man in den Genuss der Haushaltsausnahmen kommen möchte.
Weiterhin lassen sich natürlich unter dem persönlichen und familiären Bereich Hobbys, Freizeit, Urlaub und damit verknüpfte Tätigkeiten zuordnen.
Ob dabei zwischen einer familiären oder persönlichen Tätigkeit unterschieden werden kann, ist für die Geltung der Haushaltsausnahme irrelevant.
Wann gilt die Haushaltsausnahme nicht?
Durch Digitalisierung und soziale Netzwerke ist persönlich und privat mittlerweile aber häufig nicht mehr so persönlich und privat wie man denkt. Wenn es zum Beispiel unbedenklich ist, Fotos einer Feier einem festgelegten Kreis von Personen in einer WhatsApp-Gruppe zu senden, so kann dies schon wieder zum Problem werden, wenn die gleichen Fotos der gesamten Weltöffentlichkeit über Facebook oder Instagram präsentiert werden. Der EuGH hat genau dies in einem Urteil (C-101/01 2003) zu einer Grenze der Haushaltsausnahme erklärt: Sobald Daten einer unbegrenzten Anzahl an Personen zugänglich gemacht werden, gilt die Haushaltsausnahme nicht mehr. 2019 hat der EuGH an dieser Rechtsprechung festgehalten, indem er auch beim Hochladen von Videos bei Youtube davon ausging, dass die Haushaltsausnahme hierfür nicht mehr gilt (C‑345/17 2019).
Dies bedeutet wiederum, dass bei Tätigkeiten dieser Art der Datenschutz mit all seinen Regeln zu beachten ist, was auch beinhaltet, dass man für Verstöße zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben in vergangenen Jahren bereits dementsprechend gehandelt und auch Privatpersonen mit Bußgeldern für Datenschutzverstöße belegt.
Die Haushaltsausnahme ist grundsätzlich eine sehr sinnvolle Ergänzung der DS-GVO, die dafür sorgt, dass der Datenschutz nicht das komplette Privatleben der Bürger überschattet. In einer geselligen Runde mit Freunden und Familie sollte man sich nicht mit dem Datenschutz beschäftigen müssen. Andererseits hat die Haushaltsausnahme, wie beschrieben, auch ihre Grenzen, welche im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen auch durchaus sinnvoll gesetzt sind.