Brexit: Vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen nach Großbritannien
Die Datenschutzkonferenz hat darüber informiert, dass nach dem Brexit-Abkommen ab 1. Januar 2021 eine viermonatige Übergangsfrist für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich gilt.
Nach Article 10A des Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen EU und Großbritannien haben sich beide Parteien darauf geeinigt, dass während einer Übergangsphase von vier Monaten Datenübermittlungen nach Großbritannien nicht als Übermittlungen in ein Drittland angesehen werden. Damit ist zunächst weiterhin eine einschränkungsfreie Datenübermittlung möglich.
Diese Übergangsphase kann sich um zwei weitere Monate auf 6 Monate verlängern, wenn die EU noch keine Adäquanzentscheidung nach Art. 45 Abs. 3 DS-GVO getroffen hat. Das bedeutet, die EU muss innerhalb dieser Zeit entscheiden, ob Großbritannien auch nach dem Brexit ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet und anschließend einen Angemessenheitsbeschluss erlassen. Damit wären auch nach der Übergangsfrist weiterhin Datenübermittlungen möglich.
Es bleibt zu hoffen, dass die Europäische Kommission dieses Ziel in der geplanten Zeit umsetzen kann. Vorerst herrscht mindestens für die nächsten vier Monate Rechtssicherheit, was Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich angeht.