GPS-Ortung und Mitarbeiterdatenschutz

Seit einigen Jahren gehen Arbeitgeber dazu über, GPS-Systeme in ihre Firmenfahrzeuge einzubauen, um im Blick zu behalten, wo sich Ihre Mitarbeiter momentan befinden. Das Spannungsfeld liegt hierbei zwischen den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Auf der einen Seite stehen die Arbeitgeber, die gerne darüber informiert sein möchten, wo ihre Mitarbeiter sich momentan aufhalten, um diese gegebenenfalls bei außerplanmäßigen Geschehnissen koordinieren zu können. Außerdem lassen sich mit dem System die Fahrtwege und Entfernungen für steuerliche Zwecke und Kunden dokumentieren. Im schlimmsten Fall könnte man dem Arbeitgeber auch unterstellen, das Verhalten der Mitarbeiter jederzeit kontrollieren zu wollen. Genau dieser Aspekt beschreibt den Standpunkt der Arbeitnehmer auf der anderen Seite, die sich durch die GPS-Ortung ungerechtfertigt und dauerhaft überwacht fühlen. Die datenschutzrechtliche Relevanz bei der GPS-Ortung von Arbeitnehmern liegt darin, dass die Ortungsdaten in dem Moment personenbezogene Daten darstellen, wenn sich die Autos einem bestimmten Mitarbeiter konkret zuordnen lassen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat nun mit Urteil vom 15.03.2019 (Az. 4 A 12/19) die Rechte von Arbeitnehmern im Reinigungsgewerbe gestärkt.

Was wurde geurteilt?

In dem vorliegenden Fall war das GPS in den Fahrzeugen einer Reinigungsfirma dauerhaft eingeschalten. Der Arbeitgeber hatte damit die Möglichkeit, seine Mitarbeiter dauerhaft zu überwachen. Als Begründung für diese Maßnahme gab er an, dass damit im Falle eines Diebstahls das Fahrzeug wieder aufgefunden werden könne und, dass das GPS notwendig sei, um Touren sowie Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten stellt § 26 BDSG dar. Darin ist geregelt, dass eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten nur zulässig ist, wenn die Verarbeitung zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Genau hier setzte das Gericht an und sagte, dass die Erhebung von GPS-Daten eben nicht für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die GPS-Ortung anlassbezogen stattfindet, insbesondere bei Fällen von Diebstahl. Außerdem sei die Planung und Koordination von Touren eine in die Zukunft gerichtete Tätigkeit, weshalb die Ortungsdaten von vergangenen Standorten für die Planung unerheblich sind. Als milderes Mittel für außerplanmäßige Notwendigkeiten die Mitarbeiter zu koordinieren ist laut VG Lüneburg deren Erreichbarkeit per Mobiltelefon ausreichend.

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit kommentierte das Urteil mit der Aussage: „Spannend bleibt, welche Auswirkungen diese Entscheidung für das Transportgewerbe haben wird.“ Tatsächlich wird durch dieses Urteil voraussichtlich Bewegung in das Thema GPS-Ortung von Mitarbeitern kommen.

Wie ließe sich der Einsatz von GPS-Systemen in Firmenfahrzeugen nach diesem Urteil nun zulässig gestalten?

Grundsätzlich verboten ist die GPS-Ortung beispielsweise während der erlaubten privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs oder Systeme, die darüber informieren, ob Beschäftigte eine bestimmte Zone verlassen oder zu lange in dieser verweilen. Solche Funktionen würden einen zu hohen Kontrolldruck auf die Arbeitnehmer erzeugen.

Zu beachten ist für eine zulässige Nutzung von GPS-Systemen insbesondere, dass

  • nur Daten erhoben werden, die für betriebliche Zwecke unbedingt erforderlich sind,
  • Auswertungsfunktionen, die der persönlichen Überwachung dienen können (z. B. Geschwindigkeit, Fahrtunterbrechungen), technisch unterbunden werden sollten,
  • die Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten erfüllt werden (Zwecke, Datenkategorien, Speicherdauer, Empfänger, etc.)
  • die Überwachung nicht heimlich stattfindet; d. h., dass wenigstens durch ein erkennbares Signal, deutlich gemacht wird, wann eine Ortung erfolgt,
  • der Betriebsrat (falls vorhanden) einbezogen werden und eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden sollte.

Es bleibt festzuhalten, dass die Nutzung von GPS-Systemen in Firmenfahrzeugen zur Standortbestimmung aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht ganz unproblematisch ist, weshalb vor Einführung unbedingt Maßnahmen zum Datenschutz ergriffen werden sollten.

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