Großer Bruder DS-GVO als Vorbild
Wir haben bereits am 04. November 2019 über den internationalen Einfluss der DS-GVO berichtet. Gerade hier wurde die These aufgestellt, dass die DS-GVO mittlerweile als Vorbild für andere Gesetzgebungen angesehen werden kann. So dürften sich in Brasilien und Japan, entsprechende Gesetzesvorhaben an die DS-GVO angelehnt haben.
Zuletzt ist im sogenannten Land der unbegrenzten Möglichkeiten (USA) festzustellen, dass die EU einen erheblichen Einfluss in Bezug auf den Datenschutz hat. Kalifornien als erster Bundesstaat hat in der Tat ein Datenschutzgesetz erlassen, welches weitgehend der DS-GVO ähnelt.
Der „California Consumer Privacy Act“ (CCPA) wurde bereits im Juni 2018 verabschiedet und tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Zwar ist die räumliche Anwendung nur auf den Bundesstaat Kalifornien beschränkt, allerdings dürfte das Gesetz große Auswirkungen auch auf andere Bundesstaaten haben. Gerade das hier ein solch umfassendes Gesetz erlassen wurde, hat große Auswirkungen auf die Wirtschaft. Denn bekanntlich sitzen viele der größten und einflussreichsten Firmen in Kalifornien. So ist das Silicon Valley meist beliebt bei Internetriesen wie Facebook Inc., Alphabet Inc. (Google), Yahoo, eBay aber auch bei Computerfirmen wie Intel, Adobe, Nvidia, HP, und auch Technikriesen wie Tesla sind in Kalifornien niedergelassen. Zuletzt seien noch das bekannte Hollywood und dort ansässige Firmen wie Walt Disney zu nennen. Alle diese Firmen agieren weltweit und sind bereits stark mit der EU verbunden und so auch von der DS-GVO berührt. Das nun auch das Land in denen Sie ihren Sitz haben, ebenfalls harte Vorgaben machen möchte ist dennoch nicht alltäglich. Allerdings nicht länger vermeidbar.
So kommt es auch vor, dass in weiteren (ca. 110) Bundesstaaten der Vereinigten Staaten vergleichbare Regelungen zu verzeichnen sind. Auch der US-Senat hat aktuell ein Gesetzesverfahren zur Änderung des Datenschutzes in der ganzen USA am Laufen. Betrachtet man den Entwurf, so ist zu erkennen, dass die einzelnen Sektionen sehr stark an die DS-GVO angelehnt sind.
Damit können wir feststellen, dass die DS-GVO als großer Bruder des weltweiten Datenschutzes eine große Vorbildfunktion einnimmt. Gerade hier lässt sich mittlerweile eine internationale Akzeptanz und Auseinandersetzung mit der DS-GVO erkennen. Wenn nun auch gerade die USA entsprechende Anpassungen an den eigenen Datenschutzgesetzen vornimmt, dürfte dies für die Datenverarbeitung insbesondere auf die Übermittlung, Speicherung und Nutzung von Daten auf US-Servern erleichtert werden, sodass die Verantwortlichen hier das Risiko senken könnten bzw. etwas entspannter mit dem Thema der Haftung bei der Übermittlung von Daten in die USA umgehen.
Denn gerade auf dem Privacy Shield ist nicht immer verlass. So dürften auch die Anstrengungen des bekannten Datenschützers Max Schrems in den nächsten Tagen in Bezug auf den Privacy Shield für uns alle von enormer Bedeutung sein, da gerade hier der Weg zum EuGH angestrebt wird.
Folgende Ähnlichkeiten des COPRA „Consumer Online Privacy Rights Act“ dem möglichen US-weiten Gesetz zur Regelung des Datenschutzes, lassen sich mit der DS-GVO erkennen:
- Recht auf Zugang zu den erhobenen Daten (Transparenz)
Gem. section 102 ist zu entnehmen, dass Betroffene detaillierte und klare Informationen erhalten sollen.
DS-GVO: Hier Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 12, 15, 20 DS-GVO.
2. Recht auf Kontrolle des Datenverkehrs
gem. section 105 haben Betroffene ein Kontrollrecht, damit sie überprüfen können ob ihnen unbekannte Dritte Daten von ihnen erhalten und dies unter gewissen Umständen sogar verhindern können.
DS-GVO: Hier Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 15, 18 DS-GVO.
3. Das Recht auf Löschung oder Berichtigung der Daten
Betroffene sollen gem. Section 104 das Recht haben, Daten löschen zu lassen. Aber auch soll ein Berichtigungsrecht von fehlerhaften Daten bestehen.
DS-GVO: Hier Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 16, 17 DS-GVO.
4. Das Recht auf Datenübertragbarkeit
Auch ein Recht zur Übertragung der Daten soll den Betroffenen ermöglicht werden. Ein Solches Recht ist aus Section 110 zu entnehmen.
DS-GVO: Hier Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 20 DS-GVO.
Es darf mithin gespannt darauf gewartet werden wie der große Bruder mit dem Namen Datenschutzgrundverordnung der EU andere Länder inspiriert und hier sein Einfluss wirkt. Jedenfalls gibt es auch für das Jahr 2020 einige spannende Entscheidungen geben, auf die wir uns freuen dürfen.