Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien
Anders als zunächst durch uns berichtet, hat die EU-Kommission nun doch einen Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien erlassen.
Dies erleichtert Datenübermittlung zwischen der EU und Großbritannien nach dem Brexit zukünftig enorm.
Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?
Nachdem Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, gilt das Land nicht nur in rechtlicher sondern auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht als Drittstaat. Das heißt, dass eine Datenübermittlung dorthin grundsätzlich verboten, es sei denn eine Ausnahme nach Art. 44 ff. DSGVO ist für die Datenübermittlung zutreffend.
Eine solche Ausnahme stellt gem. Art. 45 DSGVO ein Angemessenheitsbeschluss dar. Dabei prüft die EU-Kommission das Datenschutzniveau auf Basis von rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Datenschutzes den Drittstaat umfassend. Stellt die Kommission fest, dass das Datenschutzniveau ähnlich hoch ausgeprägt ist, wie das der EU, so kann sie einen solchen Beschluss erlassen.
Geprüft werden können dabei u. a. die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte, das Vorhandensein unabhängiger Aufsichtsbehörden, die Achtung von Betroffenenrechten und die Regelungen zur Weiterübermittlung von Daten an andere Drittstaaten.
Welche Voraussetzungen gelten nun für eine Datenübermittlung nach Großbritannien?
Großbritannien war bis zum 31.12.2020 noch Mitglied der EU und musste deshalb nach dem Brexit-Referendum 2016 die DSGVO umsetzen und tat dies auch. Dementsprechend sind die meisten datenschutzrechtlichen Regelungen im vereinigten Königreich auch nach dem Austritt aus der EU noch DSGVO-konform. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission auch den Angemessenheitsbeschluss erlassen. Zudem drängte hierfür auch die Zeit, da die Übergangsregelung, nachdem GB bis Ende April bzw. bei Verlängerung des Beschlusses bis 30. Juni datenschutzrechtlich zunächst nicht als Drittstaat angesehen wird, bald zu enden drohte.
Die Entscheidung der Kommission wird jedoch auch kritisiert, da es in Großbritannien, ähnlich wie in den USA, Überwachungsgesetze gibt, die den Behörden Befugnisse zusichern, die die Rechte und Freiheiten von EU-Bürgern verletzen können.
Nach der Entscheidung der EU-Kommission gibt es jedoch für Unternehmen vorerst Rechtssicherheit was die Datenübermittlung nach GB angeht. Dank des Angemessenheitsbeschlusses müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt, werden um die Datenübermittlungen abzusichern. Das heißt, der Abschluss von Standarddatenschutzklauseln ist ebenso wenig notwendig wie die Abgabe weiterer Garantien oder die Einwilligung in die Übermittlung von Betroffenen.
Daten können damit nun Barrierefrei ausgetauscht werden. Aus Sicht der Wirtschaft ist dieser Beschluss der EU-Kommission absolut zu begrüßen.
Der Angemessenheitsbeschluss hat nun 4 Jahre Gültigkeit bis die EU-Kommission ihre Entscheidung erneut überprüfen muss.