Anspruch auf Negativauskunft nach Art. 15 DS-GVO

Das Amtsgericht Lehrte (AG Lehrte) hat mit seiner Entscheidung vom 03.02.2021 (Az.: 9 C 139/20) den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO weiter konkretisiert. Da der Umfang der Auskunftspflicht in der DS-GVO nicht konkret beschrieben wird, ist jedes Urteil hilfreich, welches eine weitere Klarstellung darstellt.

In diesem Fall hat das AG Lehrte klargestellt, dass ein Betroffener einen Anspruch auf Negativauskunft gegenüber dem Verantwortlichen hat. Das heißt, ein Verantwortlicher muss dem Betroffenen auch auf eine Auskunftsanfrage antworten, wenn er keine Daten der Person gespeichert hat, also eine sogenannte Negativauskunft geben.

Diese Erkenntnis war zwar bereits vor dem Urteil die herrschende Meinung, jedoch wurde dies nun auch gerichtlich bestätigt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass auf jedes Auskunftsersuchen innerhalb der Monatsfrist zu antworten ist, auch wenn gar keine personenbezogenen Daten der betreffenden Person vorhanden sind.

Die Negativauskunft kann kurz und knapp erfolgen. Wir empfehlen jedoch noch darauf hinzuweisen, dass keine Daten verarbeitet werden, bis auf die Daten welche zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs übersendet wurden. Denn theoretisch kann eine Negativauskunft eigentlich nicht möglich sein, da zur Beantwortung der Auskunftsanfrage immer personenbezogene Daten notwendig sind und verarbeitet werden müssen, auch wenn es nur Name und Kontaktdaten des Betroffenen sind, die er als Absender per Post mitgesendet hat.

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