Bundesverwaltungsgericht urteilt über Umfang von Geschäftsgeheimnissen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 –Az.: 20 F 3.19) den Umfang von Geschäftsgeheimnissen konkretisiert.

Seit 2019 gilt in Deutschland das neue Geschäftsgeheimnisgesetz. Über die wesentlichen Änderungen haben wir schon einmal berichtet: https://www.datarea.de/das-gesetz-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-geschgehg/

Gem. § 2 Abs. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

Diese Definition lässt jedoch noch offen, welche Informationen genau zum Umfang eines Geschäftsgeheimnisses gezählt der können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil dieser Frage nun einen ersten Schritt angenähert, indem es entschieden hat:

„Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.“

Im vorliegenden Fall hat ein Ingenieurbüro die Herausgabe von Informationen von einer Bundesbehörde gefordert. Diese verweigerte jedoch die Herausgabe der Informationen bzw. gab nur Dokumente mit geschwärzten Listen von Dateinamen und -typen heraus mit Verweis auf das Geschäftsgeheimnisgesetz.

Das Geschäftsgeheimnis soll laut BVerwG nicht nur vor unbefugtem Zugriff auf Dateien schützen, sondern bereits den Zugang zu Dateien verhindern, aus denen sich ein Geschäftsgeheimnis ableiten lässt. Äußere Merkmale, die Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassen (z. Bsp. eben Dateiname und Dateityp), sind demnach ebenfalls vom Geschäftsgeheimnis erfasst.

Bei der Einschätzung, ob weitere Informationen zu Dateien bereits Rückschlüsse zum Geschäftsgeheimnis geben, ist immer die Gesamtheit der Daten zu betrachten, auf welche Einblick gewährt werden soll. Je mehr Informationen über Dateien wie Name, Größe, Typ, Endung und weitere Metadaten vorhanden sind, desto mehr Rückschlüsse lassen sich auf deren Inhalt und damit zum Geschäftsgeheimnis ziehen. Dabei ist außerdem die Menge der Informationen und der Dateien zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit eine interessante Klarstellung zum Umfang von Geschäftsgeheimnissen gemacht. In der Konsequenz sollten sich Behörden und Unternehmen in der Praxis Gedanken darüber machen, wie Dateien und Informationen gespeichert und mit Dritten geteilt werden, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Benennung, das Dateiformat und die Menge an Daten.

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