Bußgeld gegen notebooksbilliger

Beim Lesen der Schlagzeile dieser Nachricht kam zuerst der Gedanke auf, dass der Online-Händler für Notebooks und andere elektronische Geräte wahrscheinlich einen Verstoß im Zusammenhang mit den vielen gespeicherten Kundendaten aus dem Onlineshop begangen hat.

Beim Weiterlesen wurde man jedoch eines Besseren belehrt: Die niedersächsische Landesdatenschutzbehörde erließ ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Mio. Euro für einen Verstoß im Zusammenhang mit Videoüberwachung im Unternehmen.

Wie die Aufsichtsbehörde feststellte, hat notebooksbilliger über zwei Jahre ohne Rechtsgrundlage seine Mitarbeiter per Video überwacht. Es wurden Arbeitsplätze, Verkaufsräume, die Lager und sogar Aufenthaltsbereiche überwacht. Davon waren nicht nur die Beschäftigten, sondern teilweise auch die Kunden in Verkaufsräumen betroffen. Die Aufnahmen wurden bis zu 60 Tagen gespeichert. Eine Erforderlichkeit für die Speicherdauer konnte nicht nachgewiesen werden.

Notebooksbilliger brachte als Begründung für die Überwachung hervor, dass diese notwendig sei, um den Warenfluss in den Lagern zu überblicken, wie dies bei Onlinehändlern und Logistikunternehmen üblich ist. Zudem sollten durch die Überwachung Straftaten verhindert und aufgeklärt werden.

Die Aufsichtsbehörde ließ diese Begründung nicht gelten und sah durch die Überwachung einen besonders invasiven Eingriff in das Persönlichkeitsreicht vorliegen, da während der gesamten Arbeitszeit theoretisch das gesamte Verhalten der Mitarbeiter analysiert werden könnte.

Die Verhinderung von Straftaten ließe sich auch durch Taschenkontrollen umsetzen und eine Videoüberwachung ist in solchen Fällen auch nur bei einem konkreten Verdacht zulässig.

Notebooksbilliger nimmt Stellung

Das Unternehmen hat auf einer Webseite wiederum Fragen und Antworten zum Bußgeldverfahren veröffentlicht und äußert sich dort durchaus kritisch über das Vorgehen der Aufsichtsbehörde:

Das Bußgeld soll nicht angemessen sein und wäre im Verhältnis zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens viel zu hoch.

Außerdem sei in keiner Weise eine systematische Auswertung der Aufnahmen erfolgt, weshalb nicht von einer Leistungskontrolle und einem von der Aufsichtsbehörde „suggerierten Klima der Furcht“ die Rede sein kann.

Im Ermittlungsverfahren wurde der Behörde zudem wohl mehrmals angeboten die Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen. Dies wurde durch die Aufsichtsbehörde wohl nicht wahrgenommen. Dies ist insofern erstaunlich, als dass gerade bei Videoüberwachungssystemen eine Beurteilung aus der Ferne als sehr problematisch erscheint, da dies eine objektive Beurteilung erschwert.

Wie geht es weiter?

Aufgrund dieser Aussagen, ist davon auszugehen, dass notebooksbilliger das Bußgeld so nicht akzeptieren wird.

Sollte der Fall vor Gericht kommen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Verstoßes wahrscheinlich bestehen bleibt. In einem Urteil wären jedoch weitere interessante richterliche Erkenntnisse zur Videoüberwachung zu erwarten, was wiederum für mehr Rechtsicherheit sorgen kann.

Außerdem wird wahrscheinlich die Höhe des Bußgelds Thema vor Gericht sein. Hier hat erst kürzlich das Landgericht Bonn die Strafe für die 1&1 Telecom GmbH um nahezu 90 Prozent gesenkt, da die neu eingeführte Bemessungsgrundlage des Umsatzes nicht als verhältnismäßig angesehen wurde und auch andere nach Art. 82 DSGVO benannte Kriterien in die Bemessung mit einfließen sollen.

Hier stehen die Chancen für notebooksbilliger also derzeit wahrscheinlich nicht schlecht, günstiger mit dem Verstoß wegzukommen.

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Videoüberwachung unter den oben genannten Voraussetzungen sehr kritisch zu sehen ist und dass notebooksbilliger hier wahrscheinlich den Datenschutz eher außenvorgelassen hat.

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