Der EU-Gesetzgeber gibt eine Berichtigung der DSGVO bekannt

Einen Monat vor Anwendbarkeit der DS-GVO gibt der EU-Gesetzgeber eine Anpassung der Verordnung bekannt. Was klingt wie ein schlechter Witz, ist tatsächlich Realität und lässt einen zunächst ungläubig zurück. Doch was wurde da noch so kurzfristig verändert?

In einem 386 Seiten langen Dokument vom 19.04.2018 (http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8088-2018-INIT/en/pdf) in allen Amtssprachen der EU werden die Änderungen bekannt gemacht. Wie schon die Überschrift sagt, wurde eine Berichtigung der DS-GVO vorgenommen, das heißt Rechtschreibfehler und Verweise auf teilweise nicht existierende Absätze sollen damit korrigiert werden. Dabei gibt es Änderungen sowohl in einzelnen Artikeln der Verordnung, als auch in den zugehörigen Erwägungsgründen. Somit sollten außerdem Übersetzungsfehler bereinigt und damit einhergehende Unklarheiten beseitigt werden.

Rechtliche Konsequenzen der Korrekturen?                                                                                        

Auch wenn diese Korrekturen keine rechtlichen Änderungen nach sich ziehen sollen, ist bei der Auslegung von Gesetzestexten jedes Wort wichtig, um die genaue Bedeutung einer Norm auslegen zu können. Selbst wenn die Änderungen mit der Intention der Klarstellung gemacht wurden, so arbeiten Unternehmen und andere Datenverarbeiter bereits seit etwa zwei Jahren seit Bekanntgabe der DS-GVO mit dem Gesetzestext von damals. Sie haben sich also auf den geltenden Gesetzestext vorbereitet und daran ihr Datenschutzkonzept aufgebaut.

Im Großen und Ganzen sind tatsächlich nur Korrekturen vorgenommen worden, die keine rechtlichen Änderungen nach sich ziehen.

Jedoch gibt es auch Beispiele, bei denen sich die Auslegung der Norm ändern könnte. Beispiele dafür sind:

Erwägungsgrund 71 zu Art. 22 DSGVO: „… und mit denen verhindert wird, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu Maßnahmen kommt, die eine solche Wirkung haben“.

Hier wird „oder zu Maßnahmen kommt“ durch „oder zu einer Verarbeitung kommt“ ersetzt. Der Begriff Maßnahmen ist grundsätzlich wohl weiter zu fassen als Verarbeitung, da eine Maßnahme vieles sein kann, u. a. eine Verarbeitung. Damit würde sich bereits eine Änderung des Sinns in einem Erwägungsgrund ergeben.

Eine weitere Änderung, die womöglich auch rechtlich Konsequenzen hat findet sich in Art.25 Abs. 2 S. 1 DSGVO. So hieß es bisher:

Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.“

Das Wort „grundsätzlich“ wurde vom EU-Gesetzgeber nun gestrichen, sodass ohne dieses Wort wohl keine Ausnahmen davon mehr möglich sind. Die Vorgabe wird damit potenziell abschließend und zwingend

Fazit

Es ist also zu erkennen, dass sich durch die Korrekturen durchaus Änderungen finden lassen, die Folgen bei der Auslegung der Normen haben können. Jedoch ist nun nicht grundsätzlich die ganze DSGVO verändert. Es wird sich zeigen, ob sich bei der Auslegung Unterschiede ergeben werden. Für Unternehmen sollten diese Anpassungen, aber nicht für Panik sorgen, alle Regelungen werden im Grundsatz gleich bleiben.

Kritik lässt sich aber dennoch am Zeitpunkt dieser Anpassungen äußern. Gerade bei einer Verordnung mit solch einschneidender Wirkung noch Wochen vor deren Anwendbarkeit Korrekturen bekannt zu geben, sorgt nicht gerade für ein Gefühl von Sicherheit bei den Betroffenen und erst Recht nicht für mehr Akzeptanz für die neuen Normen.

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