Der Gesetzesentwurf zum neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Bisher relativ unbemerkt, aber unserer Einschätzung nach mit einiger Brisanz behaftet, hat der Gesetzgeber zur Umsetzung der EU-Richtlinie (2016/93) einen neuen Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verfasst, welcher aller Voraussicht nach so als Gesetz verabschiedet wird.

Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wird einige Neuerungen beim Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit sich bringen.

Was wird sich ändern, wenn der Gesetzesentwurf beschlossen wird?

Zusammenfassend lässt sich zunächst sagen, dass die bisher gültigen Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus §§ 17 und 18 UWG außer Kraft gesetzt und durch ein komplett neues Gesetz ersetzt werden. Dazu gehören dann Regelungen zum Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, Ansprüchen bei Rechtsverletzungen und Strafvorschriften.

Besonders hinsichtlich der Definition eines Geschäftsgeheimnisses wird sich einiges tun.

So war ein Geschäftsgeheimnis nach der Rechtsprechung bisher als „jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig ist und nach dem ausdrücklich erklärten oder konkludenten Willen des Inhaber aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll“ definiert.

Nach der neuen Definition ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die

  1. weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und
  2. daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  3. Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist.

Besonderes Augenmerk ist hier auf das Dritte Definitionsmerkmal zu legen. So definiert sich ein Geschäftsgeheimnis nun nicht mehr nach dem subjektiven Willen des Informationsinhabers, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegen soll, sondern danach, ob auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen für seinen Schutz getroffen wurden.

Hieraus ergibt sich die größte Neuerung des Gesetzes. So soll ein Geschäftsgeheimnis zukünftig nur noch Bestand haben, wenn dafür entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Andererseits genießt die Information keinen gesetzlichen Schutz.

Was wären angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?

Bisher existiert noch keine verlässliche Auslegungsrichtlinie, was angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sein können. Es lassen sich jedoch bei genauerer Betrachtung Schnittmengen mit dem Datenschutzrecht und der IT-Sicherheit finden. So können für den Datenschutz dokumentierte technische und organisatorische Maßnahmen genauso für Geschäftsgeheimnisse gelten oder die Einteilung von Daten in  „öffentlich“, „intern“, „vertraulich“, „streng vertraulich“ auf sämtliche Informationen im Unternehmen angewendet werden. Ähnlich wie beim Datenschutz und der IT-Sicherheit wird empfohlen auch eine Kow-How-Richtlinie zu etablieren, die den Geheimnisschutz regelt.

Aus vertraglicher Sicht sind die Geheimhaltungsvereinbarungen an die neuen Gegebenheiten anzupassen, denn mit einer neuen Definition für Geschäftsgeheimnisse, könnten alte Vereinbarungen ihre Wirksamkeit verlieren. Mit dem Thema der Geheimhaltungsvereinbarungen haben wir uns bereits beschäftigt und stellen Ihnen hierfür gerne unsere erneuerten Muster zur Verfügung, die bereits den Gesetzesentwurf berücksichtigen.

Letztendlich bleibt festzuhalten, dass zukünftig nicht nur Maßnahmen zum Schutz von persönlichen Daten getroffen werden müssen, sondern für Unternehmen auch die existenziell noch wichtigeren Geschäftsgeheimnisse entsprechende Schutzmaßnahmen erfordern.

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