Die Einwilligung – was Sie wissen müssen
„Einwilligung“ ist Ihnen sicher ein Begriff. In der DSGVO ist die Einwilligung eine von sechs gleichgestellten Bedingungen, um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen. In der DSGVO gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6 Abs.1 S. 1 DSGVO). Das heißt, alle Verarbeitungen sind verboten, es sei denn sie sind erlaubt. Also es sei denn, eine der sechs Bedingungen ist erfüllt. Zum Beispiel, die Einwilligung.
Eine Einwilligung muss allerdings immer freiwillig sein, also der Betroffene muss eine echte Wahl haben. In diesem Zusammenhang ist das Kopplungsverbot zu erwähnen. Es liegt nämlich keine Freiwilligkeit vor, wenn ein Vertragsabschluss von der Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung abhängig gemacht wird. Außerdem darf die Einwilligung nicht pauschal für alle Eventualitäten eingeholt werden, sondern muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen, über welchen der Betroffene aufgeklärt wird und für nur diese Verarbeitung gilt sie dann auch. Wenn Sie eine Einwilligung einholen, muss der Betroffene auch ausreichend informiert werden und die Einwilligung unmissverständlich abgeben. Natürlich ist auch eine mündliche Einwilligung gültig, es ist aber aus Gründen der Nachweisbarkeit immer ratsam, sich diese schriftlich erteilen zu lassen. Bei besonders schützenswerten Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine ausdrückliche Einwilligung notwendig. Hier reicht die konkludente Handlung nicht mehr aus.
Es ist zudem wichtig, dass Sie, wenn Sie mit Einwilligungen arbeiten, die Betroffenen immer auch über ihre Rechte aufklären. Zum Beispiel das Recht des Widerrufs der Einwilligung. Den Widerruf müssen Sie ihm genauso leicht machen, wie die Abgabe der Einwilligung. Wenn Sie eine Einwilligung ohne vollständige Widerrufsbelehrung einholen, kann diese Einwilligung unwirksam sein und die Verarbeitung, welche Sie auf diese Einwilligung gestützt haben, rechtswidrig.