EDSA veröffentlicht Guidelines zum Auskunftsanspruch

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Guidelines zum Recht auf Auskunft veröffentlicht: https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2022/guidelines-012022-data-subject-rights-right_de (eine deutsche Version ist bisher noch nicht vorhanden). Darin legen die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden auf 60 Seiten ihre Leitlinien und Ansichten zum Thema Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO dar. Grundsätzlich sind diese Guidelines zu begrüßen. Da beim Auskunftsrecht noch viele Unklarheiten bestehen, gibt es durchaus Aufklärungsbedarf.

Insbesondere beim Umfang des Auskunftsrechts, die Möglichkeit von Verantwortlichen, die Auskunft abzulehnen und die Identifikation von Betroffenen sind interessante Themen, bei denen Klarstellungen des EDSA nicht schaden können.

Die Guidelines bieten im Zweifel bei der Beantwortung einer Auskunftsanfrage also eine Möglichkeit an, um nachzuschlagen, wie die Aufsichtsbehörden Sachverhalte bewerten. Als Verantwortlicher kann man sich an diesen Guidelines anschließend orientieren oder auch nicht. Die Reaktion einer Behörde dürfte bei der zweiten Möglichkeit im Problemfall dann allerdings auch keine Überraschung darstellen.

Es lohnt außerdem noch ein Hinweis auf die Flowcharts im Anhang der Guidelines ab Seite 58. Darin wird in drei Schritten sehr anschaulich erklärt, wie Auskunftsanfragen erkannt und bearbeitet werden können. Im Grunde lassen sich die Flowcharts auf die folgenden Fragen/Schritte herunterbrechen:

  1. Sind personenbezogene Daten von der Anfrage betroffen?
  2. Wer stellt die Anfrage? Die betroffene Person selbst oder jemand anderes? (Identifikation)
  3. Gibt es andere gesetzliche Bestimmungen außerhalb der DS-GVO, die einen Zugang zu bestimmten Daten regeln? (z. Bsp. Recht auf Einblick in die Personalakte gem. § 83 BetrVG)
  4. Wird eine Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO verlangt oder fällt die Anfrage in einen anderen Anwendungsbereich?
  5. Wurde der Auskunftsanspruch durch den Betroffenen spezifiziert, das heißt wurde nur Auskunft über bestimmte Daten gefordert?
  6. Gibt es Grenzen und Beschränkungen, die eine Auskunft verhindern? (Z. Bsp. exzessive Nutzung von Auskünften durch den Betroffenen oder Rechte Dritter, die dem Anspruch entgegenstehen)

Allein schon am Umfang der Guidelines lässt sich erkennen, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch viele Fallstricke bietet und in seiner gesetzlich festgeschriebenen Unbestimmtheit sehr viel Diskussionspotenzial und Unsicherheit erzeugen kann. Die Guidelines des EDSA sind daher zu begrüßen, da sie Verantwortliche bei der Bewertung und Bearbeitung von Auskunftsanfragen unterstützen. Wie zu erwarten war versteht der EDSA den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zwar sehr weit, aber ein Blick in die Guidelines kann für Verantwortliche bei Unsicherheiten dennoch lohnen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Kontaktieren Sie uns

Office Radebeul
+ 49 (0)351 27220880

E-Mail:
info@datarea.de

Log in