Ein Ende für die Abmahnungen?

Vielen ist es bekannt. Die Gefahr der Abmahnungen, sei es durch Anwälte, Wettbewerber oder Verbände, ist allgegenwärtig.

Doch was sind Abmahnungen?

Abmahnungen, welche uns im Datenschutz begegnen, sind meist eine Vorprozessuale und schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, dass aus dem Wettbewerbsrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz entspringt.

Dabei geht es in Erster Linie darum, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und bei Meidung von Klage eine Unterlassungserklärung abzugeben, die vor den Kostenfolgen eines sofortigen Anerkenntnisses schützt.

Wer kann Abmahnen?

Abmahnen können in der Regel nur diejenigen, welche auch dazu berechtigt sind. Dies gilt insbesondere für den durch einen Verstoß Betroffenen (Verletzten). Auch wenn theoretisch die verletzte Person selbst abmahnen könnte,  lassen Sie dies meist über Rechtsanwälte durchführen.

Allerdings können auch Verbände, z.B. Verbraucherschutzverbände, die Wettbewerbszentrale und weitere,  durch Gesetz gesondert Berechtigte, eine Abmahnung aussprechen.

Ist eine Abmahnung zulässig?

Das kommt darauf an.

Es ist unter Juristen aktuell umstritten, ob eine Abmahnung in Bezug auf die DSGVO überhaupt zulässig ist. Insbesondere ist fraglich, ob z.B. eine fehlerhafte oder fehlende Datenschutzerklärung tatsächlich auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß i. S. d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt und ob Mitwettbewerber hierdurch in ihren Rechten verletzt werden. Allerdings ist diese Frage an sich für Betroffene erst einmal uninteressant, sobald eine entsprechende Abmahnung eingeht. Bis zur Klärung durch den Gesetzgeber oder durch die Gerichte, bleibt die Gefahr weiterhin bestehen und kann unter Umständen großen Schaden anrichten.

Zu beachten gilt, dass die Gerichte in Bezug auf das BDSG alte Fassung bereits mehrfach entschieden haben, dass eine fehlerhafte bzw. nicht vorhandene Datenschutzerklärung auf Webseiten abmahnfähig ist. Dieser Gedanke ist also auch auf die DSGVO übertragbar. Demnach ist davon auszugehen, dass solange keine entsprechenden Gesetzesänderungen oder eindeutigen Urteile bestehen, die Wirksamkeit der Abmahnungen erst einmal hinzunehmen ist.

Wie arbeiten die Abmahner?

Es ist bekannt, dass die Abmahner regelmäßig automatisierte Programme zur Identifikation eines Fehlers einsetzen (sog. Bots). Diese Bots durchlaufen eine Vielzahl von Webseiten, oder schreiben eine Vielzahl von E-Mails, um so Fehler und Unregelmäßigkeiten aufzudecken.

Mit diesen gesammelten Informationen, arbeiten sodann die Abmahner und bei Feststellung eines vermeintlichen Verstoßes werden sie tätig.

Zudem ist bekannt, dass einige Abmahner Anfragen stellen oder Anrufe tätigen, um bewusst auf die Suche nach Verstößen zu gehen.

Was wird gegen Abmahnungen geplant und wie schützt man sich?

Die Problematik ist auch der Politik bekannt. Einige Bundesländer und Politiker sind bereits dabei eine entsprechende Gesetzesänderung einzubringen, in der diese Abmahnpraxis verhindert oder zumindest erschwert werden soll. Ob eine solche Gesetzesänderung tatsächlich kommen wird (geplant ist es noch in diesem Jahr) bleibt offen, da die Beteiligten in der Politik hierzu zum Teil schweigen.

Demnach ist die einzige Methode, sich vor solchen Abmahnungen zu schützen, alle potenziellen Angriffsflächen zu beseitigen. Dies beinhaltet insbesondere die DSGVO-konforme Umsetzung der Webseite und E-Mails. Jedoch auch die Schulung der Mitarbeiter und interne Datenschutzdokumentation.

Fakt ist aber, sobald Sie eine Abmahnung erhalten ist stets Ruhe zu bewahren und gegebenenfalls die Rechtsabteilung zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten in den Prozess zu involvieren und gemeinsam das Problem zu bewältigen.

 

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