Fotografie und Datenschutz

An erster Stelle gilt zu erwähnen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einer Rechtfertigung bedarf und somit auch die Aufnahme von Fotografien. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO  liegen personenbezogene Daten vor, wenn diese sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

DAS DIGITALE BILD

Aufnahmen von digitalen Fotografien stellen personenbezogene Daten dar (es handelt sich dabei um physische Merkmale, die digital gespeichert werden). In der Zeit der modernen Technologien lassen sich mit so einer Aufnahme oftmals auch Ort und Zeit der Aufnahme genauestens bestimmen. In anderen Fällen kann der Ort auch anhand des Aufnahmemotivs ermittelt werden.

WORAUF BEI DER AUFNAHME VON FOTOS VON ANDEREN MENSCHEN GEACHTET WERDEN MUSS

Für den Fotografen ist hier das Kunsturhebergesetzt (KUG) besonders wichtig. Dieses regelt unter welchen Voraussetzungen Bilder von anderen Menschen gemacht und verarbeitet werden dürfen. Aus dem § 22 KUG geht hervor, dass Fotos grundsätzlich nur mit einer Einwilligung aufgenommen und somit verarbeitet werden dürfen. Ein besonderer Irrglauben ist dabei, dass vielerorts angenommen wird, dass eine Einwilligung erst dann erforderlich wird, wenn das Gesicht einer Person zu erkennen ist.  Es kann aber bereits eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegen, wenn die abgelichtete Person der Auffassung ist, dass sie aufgrund von bestimmten Merkmalen – zum Beispiel anhand eines Leberfleckes – erkannt werden kann (hierbei spielt es auch keine Rolle von wem).

FOTOAUFNAHMEN VON GEBÄUDEN UND KUNSTWERKEN

Einen Lichtblick gibt hier die sogenannte „Panoramafreiheit“. Nach dieser sind die Aufnahme sowie Verarbeitung von derartigen Bildnissen grundsätzlich zulässig – natürlich gibt es aber auch hier Einschränkungen. Erlaubt sind bei Gebäuden logischerweise nur die Aufnahmen von Fassaden (Außenaufnahmen). Ausschließlich mit der Einwilligung des Eigentümers dürfen Bilder des Innenlebens gemacht werden. Dies gilt auch für das Fotografieren durch ein Fenster bzw. das „hereinzoomen“ durch ein solches. Weiterhin müssen diese Fotos von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen werden. Das bedeutet auch, dass mit keinem sonderlich hohen Stativ gearbeitet werden darf oder man beispielsweise auf eine Leiter für die Aufnahme klettert. Für Kunstwerke gilt hingegen folgendes: Sobald es sich um ein nur für einen gewissen Zeitraum aufgestelltes Kunstwerk handelt, dürfen diese nicht fotografiert werden. Ein Kunstwerk darf nur abgelichtet werden, wenn es dauerhaft an einem öffentlichen Platz oder einer Straße befindlich ist. Geregelt wird dies im § 59 UrhG. Dort heißt es „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ Das bedeutet auch, dass das Fotografieren von Kunstwerken in Galerien ohne Einwilligung untersagt ist.

FOTOGRAFIEREN IM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS

Häufig werden Mitarbeiterfotos zur Veröffentlichung auf der Unternehmenseigenen Homepage oder aus marketingtechnischen Aspekten aufgenommen. Daher kommt es im Beschäftigungsverhältnis nicht auf die Interessen des Fotografen sondern auf die des Unternehmens an.  Die Kunst- und Berufsfreiheit kann somit nicht das berechtigte Interesse darstellen, da dieses nur für den Fotografen gilt. Grundsätzlich sollte hier eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

Anders sieht es bei Firmenfeiern aus. Es scheint oft aufgrund hoher Mitarbeiterzahlen unmöglich eine entsprechende Einwilligung jedes einzelnen Mitarbeiters korrekt einzuholen. Vieler Orts wird deshalb in der Einladung ein Hinweis „ Mit der Teilnahme an dieser Firmenfeier stimmen Sie der Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos einverstanden“ angebracht.  Allerdings kann hier die bloße Teilnahme an der Feierlichkeit nicht mit einer Einwilligung gleich gesetzt werden. Angemessen scheint es eher, über das berechtigte Interesse (gem. Art. 6 I lit. f) DSGVO) zu gehen. Dabei sollte man aber auch einige Punkte beachten. Zum Beispiel:

  • Hinweis, dass der Aufnahme sowie Veröffentlichung jederzeit widersprochen werden kann (z. B. durch das Aufsuchen des Fotografens und einer Mitteilung an diesen);
  • Die Beschäftigten sollten über die Aufnahme von Fotos mit anschließender Veröffentlichung informiert werden;
  • Diskriminierende Bilder sind zu vermeiden und sollten entsprechend vernichtet werden.

STRAFEN BEI „FALSCHEN AUFNAHMEN“

Grundsätzlich stehen der betroffenen Person umfassende Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu, die mit Abmahnungen geltend gemacht werden können. In den meisten Fällen wird sich aber eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden lassen, weshalb es immer wichtig ist, dass Sie bei erhalt einer sogenannten Abmahnung uns konsultieren und über die Begebenheiten informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Einwilligung in jedem Falle vorliegen sollte, um von vornherein entsprechenden Strafen aus dem Weg zu gehen und sich auf der sicheren Seite zu befinden. Gern stellen wir Ihnen auch unsere auf die DSGVO angepasste Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Bildnissen zur Verfügung.

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