Ist eine nachträgliche Zweckänderung zulässig?

Es kommt regelmäßig vor, dass Sie personenbezogene Daten erhoben haben und diese für bestimmte Tätigkeiten verarbeiten, welche sich auf eine Rechtsgrundlage stützen und sich im Anschluss ein weiterer Zweck für die Verarbeitung ergibt. Dabei ist die Frage, ob Sie eigenmächtig den Zweck verändern oder erweitern bzw. die vorhandenen Daten für diesen „neuen“ Zweck verwenden dürfen.

Nach dem Grundsatz der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO müssen Sie einen eindeutigen, legitimen Zweck festlegen, zu welchem die Datenverarbeitung erfolgt. Hiermit sind bereits strenge Vorgaben zu erfüllen. Grundsätzlich gilt, dass eine Zweckänderung nicht zulässig ist, sodass eine Änderung des Zwecks im Nachhinein ausgeschlossen ist.

Betrachtet man nun den Erwägungsgrundsatz 39 S. 2 der DS-GVO, stellen wir fest, dass Transparenz (bezugnehmend auf den Transparenzgrundsatz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO) dahingehend bestehen muss, dass Betroffene informiert sind über die Erhebung, Verwendung, Übermittlung und anderweitige Verarbeitung ihrer Daten

Schnell könnte nun jemand annehmen, dass bei einer ausreichenden Transparenz eine Zweckänderung stets möglich ist, soweit Sie die Betroffenen informieren. So wäre denkbar in der Transparenzerklärung darzulegen, dass Sie erhaltene Daten auch zu anderen Zwecken nutzen.

Im Grundsatz ist diese Annahme nicht abwegig, da es gewisse Situationen gibt, in der Sie die Daten anders als ursprünglich erhoben, verarbeiten müssen.

Erheben Sie personenbezogene Daten aufgrund eines Vertrages und übermitteln diese später an einem Rechtsanwalt zur Verfolgung Ihrer Ansprüche, liegt strenggenommen ein neuer Zweck zwar vor, jedoch ist hier danach zu schauen, ob vor allem auch eine Rechtsgrundlage für den „neuen“ Zweck besteht.

Mithin ist die, im Erwägungsgrundsatz 39 S. 2 der DS-GVO genannte, Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung stets an die übrigen Voraussetzungen gekoppelt, sodass eine isolierte Betrachtung des Zwecks nicht möglich erscheint. Vielmehr erfordert der neue Zweck die weitere Prüfung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 5 DS-GVO.

Dies gilt aber nur in sehr restriktiven Fällen.

Wenn Sie z.B. personenbezogene Daten erheben, weil Sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind, so etwa zur Erfassung von Besuchern wegen einer pandemiebedingten Lage, ist die weitere Verwendung für Kundenakquise selbstverständlich nicht gestattet, da hier stets eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist.

Somit ist es grundsätzlich möglich, vorhandene Daten, die Sie haben, auch für andere Zwecke zu verarbeiten, soweit Sie dies in der Transparenzerklärung konkret dargelegt wird und die weiteren strengen Vorgaben der Datenverarbeitung erfüllt werden. Insbesondere eine Rechtsgrundlage für den neuen Verarbeitungszweck muss vorhanden sein und die Betroffenen müssen über die Zweckänderung informiert werden.

Sollte also die Änderung eines Verarbeitungszwecks geplant oder notwendig sein, raten wir dazu, Rücksprache mit Ihrem Datenschutzbeauftragten zu halten, um hierbei keine Datenschutzverstöße zu verursachen.

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