Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO für Insolvenzverwalter

Wir möchten in dieser Woche auf das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO eingehen und es mit Blick auf ein aktuelles Urteil des OVG Lüneburg (Urt. v. 20.06.2019 – Az.: 11 LC 121/17) beleuchten.

Was ist passiert?

Im o.g. Urteil ging es um die Frage inwiefern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter Auskunftsansprüche gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO des Schuldners (als Betroffener) gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners, was jedoch vom Finanzamt verweigert wurde, woraufhin der Insolvenzverwalter Klage erhoben hat. Jedoch ohne Erfolg.

Wie und was wurde Entschieden?

  1. Kein Betroffener im Sinne der Norm

Das OVG Lüneburg stellte zunächst fest, dass die Voraussetzungen gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in der Person des Insolvenzverwalters nicht vorlägen. Dies wird darin begründet, dass der Insolvenzverwalter nicht Betroffener gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sei und nur der Schuldner selbst einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen kann.

Gerade Dritten steht es nicht zu, Auskunft der über den Betroffenen gespeicherten Daten zu erhalten.

2. Keine Übertragung der Rechte und fehlende Insolvenzmasse

Das Auskunftsrecht des Betroffenen geht auch gerade nicht gem. Art. 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, da der Insolvenzverwalter nicht Vertreter des Schuldners wird, sondern vielmehr Kraft seines Amtes eingesetzt wird.

Das OVG Lüneburg führt weiter aus, dass der Verwalter in Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen handelt, welche nicht hoheitlich, sondern sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen die Masse erfolgt. Der Schuldner bleibt weiterhin Träger der Rechte und Pflichten und haftet für Verbindlichkeiten mit der Insolvenzmasse. Doch zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Das OVG verweist darauf, dass Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen können, keinen Vermögenswert verkörpern, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und gem. § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören. Auch dann nicht, diese Informationen bzw. Rechte mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben können.

3. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als höchstpersönliches Recht

Das OVG Lüneburg stellte zudem fest, dass höchstpersönliche Rechte des Schuldners untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft sind und eine von der Person losgelöste Verwertung nicht möglich sei. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich, so das Gericht in dessen Ausführungen.

Mithin fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse.

Dies zugrunde gelegt, lässt sich festhalten, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gem.  Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen darstellt und es dem Schutzzweck der Norm zuwiderläuft, soweit diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse zählen würde und die Rechte auf den Insolvenzverwalter übergehen würden.

4. Verweis auf andere Normen

Auch der Verweis auf die Entscheidung des OVG  Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2015 (Az.: 8 A 1032/14) in der anerkannt wurde, dass der Insolvenzverwalter Betroffener i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei und diese im Sinne der Rechtseinheit und Rechtsklarheit auch für andere Gesetze gelten müsse wurde vom OVG Lüneburg dahingehend abgelehnt, da Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nur den Betroffenen selbst einen Auskunftsrecht gewährt wobei es sich gem. § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrein-Westfalen um ein Auskunftsrecht für jede natürlichen Person handelt. Doch gerade hier kommt es nicht auf Inhalt der begehrten Informationen an, da der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stets höchstpersönlicher Natur ist.

Was müssen Sie weiterhin beachten?

Weiterhin gilt für Sie, dass Auskunftsanfragen gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sehr ernst zu nehmen sind und stets nur gegenüber den Betroffenen selbst erfüllt werden. Soweit Zweifel an der Identität des Betroffenen bestehen, sollten hier, wie üblich vorerst geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um diese Zweifel auszuräumen. So u.U. der Nachweis der Identität durch Ausweislegitimation.

Jedenfalls ist zu beachten, dass es höchst problematisch ist Dritten, welche im Namen des Betroffenen auftreten, eine entsprechende Auskunftsanfrage zu ermöglichen. Hiervon sollte grundsätzlich Abstand genommen werden. Ganz gleich ob dieser Kraft Amtes oder Gesetz tätig wird.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn hier im Interesse des Betroffenen gehandelt wird. So die gesetzlichen Vertreter wie Betreuer i.S.v. § 1902 BGB, Pfleger i.S.v. §§ 1909 ff, 1960 ff. BGB, § 57 ZPO) und insb. die Elterliche Sorge gem. §§ 1626 BGB.

Demnach sollten Sie etwaige Probleme bzw. Fragen stets mit ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen.

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