Neue Erkenntnisse zu Auskunftsansprüchen

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat sich ihrem neuen Tätigkeitsbericht im letzten Berichtszeitraum ausführlich mit dem Auskunftsrecht beschäftigt und fördert mit der Auswertung dieser einige interessante neue Kenntnisse zu Tage, welche wir hiermit beleuchten wollen.

Nennung von Datenempfängern

Das LDA wies einen Verantwortlichen darauf hin, dass er die konkreten Empfänger von Datenübermittlungen den Betroffenen mitzuteilen habe, wenn diese ihm bekannt sind. Im vorliegenden Fall hatte der Verantwortliche dem Betroffenen lediglich mitgeteilt, welche Kategorien von Empfängern Daten erhalten. Das LDA wies daraufhin, dass die konkreten Empfänger zu nennen sind, falls bekannt, damit der Betroffene seine Betroffenenrechte auch bei den Empfängern geltend machen kann.

Recht auf Auskunft in allen Unternehmensbereichen

Im vorliegenden Fall hat ein Betroffener bei einem bundesweit tätigen Anbieter von Wirtschaftsinformationen und Inkassodienstleistungen Auskunft verlangt. Da dieser nur in einem der Unternehmensbereiche (Bonitätsinformationen) überprüfte, ob Daten des Betroffenen vorhanden sind, erteilte der Verantwortliche eine Negativauskunft. Im Bereich Inkasso lagen jedoch Informationen über den Betroffenen vor, weshalb die Auskunft falsch abgegeben wurde. Das LDA wertete dies als Verstoß, beließ es aber vorerst bei einer Verwarnung mit dem Hinweis, dass bei einem Auskunftsersuchen alle Unternehmensteile, nach Daten des Betroffenen untersucht werden müssen. Daraus geht die Erkenntnis hervor, dass auch bei unterschiedlichen Geschäftsbereichen oder auch Standorten im gesamten Unternehmen nach Daten des Betroffenen gesucht werden sollte, auch wenn die Anfrage nur bei einem bestimmten Geschäftsbereich eingeht.

Auskunft unabhängig vom Verwendungszweck

Im vorliegenden Fall wurde eine Auskunft verweigert, mit welcher ein Anwalt vom Betroffenen betraut wurde. Der Anwalt kündigte die Auskunft mit der Absicht an, den Verantwortlichen auf Basis der Daten zu verklagen ohne eine Vertretungsbefugnis für den Betroffenen nachzuweisen.

Das LDA stellte daraufhin klar, dass der Verantwortliche den Nachweis der Vertretungsbefugnis beim Anwalt hätte erfragen oder die Auskunft direkt an den Betroffenen erteilen müssen.

Zudem sei es irrelevant zu welchem Zweck eine Auskunft abgefragt wird. Grundsätzlich kann eine Auskunft immer grundlos und ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gibt ein Betroffener eine Begründung für die Auskunft, so hat dies keine Auswirkungen darauf, ob sie zu erteilen ist oder nicht. Auch wenn eine Klageabsicht formuliert wird, der Verantwortliche muss die Auskunft erteilen.

TOMs für die Übermittlung der Auskunft

Bei der Übermittlung der Auskunft ist ebenfalls Vorsicht walten zu lassen. Ein Verantwortlicher hatte in vorliegendem Fall die Auskunft als passwortgesicherten E-Mail-Anhang versendet, das Passwort jedoch nur kurze Zeit später per unverschlüsselter E-Mail jedoch auch im Klartext. D. h. ein Dritter hätte die E-Mail abfangen können und aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs auch erkennen, können wofür das Passwort zu nutzen ist. Das LDA war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und stellte klar, dass das Passwort entweder in einer Ende-zu-Ende-verschlüsselten E-Mail zu versenden ist oder der Betroffene das Passwort telefonisch mitgeteilt bekommen sollte. Nach unserer Ansicht stellt auch die postalische Versendung des Auskunftsschreibens eine Lösung dar oder die Daten werden dem Betroffenen in einem Datenportal zur Verfügung gestellt.

Fazit

Das LDA Brandenburg hat hier durchaus nachvollziehbare Entscheidungen getroffen, welche praxisrelevante Sachverhalte betreffen. Grundsätzlich sorgen solche Klarstellungen bei den Verantwortlichen für mehr Sicherheit, da sie Orientierung bei der Beurteilung von Auskunftsanfragen bieten. Nicht zu vergessen ist jedoch auch, dass die hier dargestellten Einschätzungen nur die Ansichten einer von 16 deutschen Aufsichtsbehörden darstellen, und ggf. noch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssten.

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