Rolle des Betriebsrats und die Mitbestimmung

Gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat in vielen Belangen mitbestimmen. Häufig stellt sich dabei auch die Frage, inwiefern der Betriebsrat beim Arbeitnehmerdatenschutz mitbestimmen dar. Besonders bei der Einführung neuer Software oder anderen Verarbeitungsprozessen besteht, teilweise Unklarheit, ob der Betriebsrat mit eingebunden werden muss.

Wann kann der Betriebsrat mitbestimmen?

Zwischen Datenschutz und Mitbestimmungsrecht gibt es immer Schnittmengen, wenn es um den Arbeitnehmerdatenschutz geht. Aus § 86 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geht hervor, dass der Betriebsrat bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmen darf.

Bei der Registrierung in neuer Software oder auch im Hintergrund finden häufig Logging-Prozesse oder die Protokollierung der Dateibenutzung statt, durch welche Daten zu den Arbeitnehmern erhoben werden, welche theoretisch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich machen. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber diese Daten überhaupt nutzt und nutzen möchte. Laut Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit für eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle besteht.

Bei der Einführung neuer Software oder anderer technischer Systeme, kann der Betriebsrat also durchaus über die Rechtsmäßigkeit mitbestimmen.

Was kann der Betriebsrat überprüfen?

Gem. § 26 BDSG ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern erlaubt, wenn diese für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Der Betriebsrat hat also die Erforderlichkeit bei der Einführung eines neuen Systems zu überprüfen. Bei einer Erforderlichkeitsprüfung muss die Maßnahme geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Es darf kein milderes Mittel geben, welches genauso für die Erreichung des Zwecks geeignet ist und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der Betroffenen berücksichtigt werden.

Wenn der Betriebsrat hierbei zu einem positiven Ergebnis zugunsten der neuen Technik kommt, ist die Einführung zulässig.

In den meisten Fällen wird das Ergebnis positiv ausfallen, da beispielsweise neue Software zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und damit auch zum Vorteil für die Mitarbeiter eingeführt wird.

Der Betriebsrat ist grundsätzlich also immer einzubeziehen, wenn durch eine neue technische Lösung Daten von Mitarbeitern erhoben werden, die potenziell eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich machen. Um den Betriebsrat bei seiner Überprüfung zu unterstützen sollten Informationen über die erhobenen Daten, den Verarbeitungszweck und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten bereitgestellt werden.

Sollte eine Verarbeitung von Daten gesetzlich vorgeschrieben sein, wie z. Bsp. bei Fahrtenschreibern, kann der Betriebsrat hierbei nicht darüber mitbestimmen.

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