So unterschiedlich geht es in Europa zu – DSGVO-Bußgelder gegen Behörden
In Polen wurde kürzlich ein Bußgeld von etwa 19.900 Euro gegen die Staatsanwaltschaft verhängt, da diese personenbezogenen Daten eines Opfers ohne rechtliche Grundlage während einer Pressekonferenz veröffentlichte. Dies mag zunächst überraschend erscheinen, da in Deutschland keine Bußgelder gegen Behörden wegen Datenschutzverstößen verhängt werden können. Doch in vielen anderen europäischen Ländern, wie Polen, ist dies durchaus möglich.
Der Fall in Polen: Datenschutzverstoß durch die Staatsanwaltschaft
Die polnische Staatsanwaltschaft hatte in einer Pressekonferenz sensible Informationen, wie den Namen und Gesundheitszustand eines Opfers veröffentlicht. Diese Datenverarbeitung verstieß gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO, darunter den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und von Treu und Glauben. Daraufhin entschied die polnische Datenschutzbehörde, dass ein Bußgeld gegen die Staatsanwaltschaft verhängt werden müsse.
Unterschiede zur deutschen Regelung
In Deutschland jedoch unterscheidet sich die Situation: Nach Art. 83 Abs. 7 DSGVO kann jeder Mitgliedstaat selbst darüber entscheiden, ob auch gegenüber einer Behörde eine Geldbuße erlassen werden kann. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht. Laut § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) können Bußgelder nicht gegenüber öffentlichen Stellen oder Behörden verhängt werden. Diese Ausnahmeregelung basiert auf der Annahme, dass öffentliche Institutionen bereits an geltendes Recht gebunden sind und somit kein zusätzliches Bußgeld nötig ist. Das bedeutet nicht, dass Behörden von der Einhaltung der DSGVO befreit sind – sie müssen die Datenschutzgrundsätze weiterhin befolgen. Bei Verstößen kann jedoch eine Weisung nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde ergehen, mit Ausnahme der sofortigen Vollziehung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Eine Ausnahme von § 43 BDSG gibt es und zwar, wenn in Deutschland die öffentlichen Stellen oder Behörden im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft stehen, wie städtische Krankenhäuser oder Verkehrsbetriebe In diesen Fällen können Bußgelder verhängt werden, da diese öffentlichen Stellen und Behörden als Unternehmen im Wettbewerb handeln und es keinen Grund gibt, besonders zu privilegieren. Die öffentlichen Stellen und Behörden müssen sich an dem messen lassen, was auch für die Privatwirtschaft gilt. Für den Bund findet sich die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 5 BDSG. Auch die Länder kennen vergleichbare Regelungen (vgl. z.B. für den Freistaat Sachsen die Regelung in § 19 Abs. 3 SächsDSDG).
Fazit
Während in Deutschland Bußgelder gegen Behörden aufgrund von DSGVO-Verstößen bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten nicht möglich sind, können in anderen Ländern, wie Polen, auch staatliche Institutionen zur Rechenschaft gezogen werden.