Sprachauswahl bei Datenschutzerklärungen

Eine häufig gestellte Frage, die uns erreicht, ist die Frage, in welchen Sprachen eine Datenschutzerklärung vorzuhalten ist. Aufgrund unserer globalen Vernetzung und auch der globalen Wirtschaft ist dies eine sehr berechtigte Frage.

Obwohl es in der EU 24 verschiedene Amtssprachen gibt, macht die DS-GVO hierzu jedoch keine direkten Angaben. Aus Art. 13 und 14 DS-GVO geht hervor, dass Datenschutzinformationen in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zur Verfügung zu stellen sind.

Der Empfängerkreis ist entscheidend

Eine konkrete Vorgabe, in welcher Sprache Datenschutzerklärungen zu verfassen sind, gibt es also nicht. Es lässt sich darauf jedoch folgern, dass die Sprachauswahl danach getroffen werden sollte, an welchen Empfängerkreis sich beispielsweise die Webseite richtet.

Soll mit einer Webseite lediglich ein deutschsprachiges Publikum angesprochen werden, so muss diese Webseite auch nur eine deutschsprachige Datenschutzerklärung vorweisen. Bietet ein deutsches Unternehmen auf seiner Webseite wiederum ausschließlich einem spanischen Publikum seine Leistungen an, so ist die Datenschutzerklärung auch nur spanisch vorzuhalten. Im ersten Fall spielt es dann keine Rolle, ob sich beispielsweise ein dänischer Besucher auf die Webseite verirrt. Solange die Leistung an deutschsprachiges Publikum gerichtet ist, muss keine anderssprachige Erklärung vorgehalten werden.

Datenschutzerklärung und nationale Datenschutzgesetze

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland muss deshalb auch keine deutsche Datenschutzerklärung vorweisen können, wenn es seine Leistungen nur anderssprachigem Publikum anbietet. Alle Unternehmen mit Sitz in der europäischen Union müssen die DS-GVO beachten. Darüber hinaus gelten auch noch die jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze, für Deutschland beispielsweise das BDSG. Ein Unternehmen, welches seinen Sitz in Deutschland hat und seine Leistungen außerdem in Spanien anbietet, muss seine Datenschutzerklärungen nicht an nationales spanisches Datenschutzrecht anpassen, sondern muss trotzdem neben der DS-GVO nur das BDSG beachten. Dies bedeutet, dass die Datenschutzerklärung im Ergebnis nur übersetzt werden muss.

Andererseits müssen Unternehmen, welche ihren Sitz außerhalb der EU haben und Ihre Dienste in EU-Staaten anbieten die DS-GVO und nationale Datenschutzgesetze beachten und auch ihre Datenschutzerklärungen in den jeweiligen Sprachen vorhalten.

Konzern und Tochterunternehmen im anderssprachigen Ausland haben keinen Einfluss darauf, in welcher Sprache eine Datenschutzerklärung zu verfassen ist. Auch hier zählt nur die Sprache des Empfängerkreises.

Fazit

Als Unternehmen in Deutschland, welches seine Leistungen nur im deutschen Sprachraum anbietet, ist es ausreichend, ausschließlich eine Datenschutzerklärung auf Deutsch auf der Webseite zu veröffentlichen. Sobald jedoch auch anderes Publikum mit anderen Sprachen angesprochen wird, ist es notwendig die Datenschutzerklärung in die jeweilige Sprache zu übersetzen.

Teilweise werden Datenschutzerklärungen auch ausschließlich in Englisch angeboten. Hier liegt die Begründung nahe, dass Englisch als Weltsprache von nahezu jedem zu verstehen sein sollte und dies daher rechtskonform ist. Mit der Theorie des Empfängerkreises stimmt diese Praxis nicht überein und kann durchaus zu datenschutzrechtlichen Problemen führen. Allerdings wurde diese Thematik bisher noch nicht abschließend vor Gericht erklärt. Die Hinweise darauf, wie weit verbreitet die englische Sprache ist und dass eine Übersetzung in viele verschiedene Sprachen unverhältnismäßig sein könnte, könnten vor Gericht durchaus Anklang finden.

Die rechtssicherste Variante ist derzeit jedoch die Datenschutzerklärung möglichst in den Sprachen aller Empfängerkreise vorzuhalten.

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