Urteil zu Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen

Seit längerem gibt es im Datenschutzrecht einen Streit darüber, ob Verstöße gegen die DSGVO von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben Wettbewerber die Möglichkeit Konkurrenten bei wettbewerbsschädigendem, unfairem Verhalten abzumahnen.  Das Landgericht Würzburg hat am 13.09.2018 über einen Sachverhalt entschieden, der die Anwendung des UWG auf einen Verstoß gegen die DSGVO beinhaltet.

Worum ging es?

Im einstweiligen Verfügungsverfahren sollte darüber entschieden werden, ob die Datenschutzerklärung des Antragsgegners eine Verletzung der DSGVO darstellt. Die lediglich 7-zeilige Datenschutzerklärung erfüllte nicht die Informationsplichten nach Art. 13 DSGVO (Information über Betroffenenrechte etc.), weshalb hier ein Verstoß anzunehmen war. Letztendlich kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass der Antragsgegner damit einen wettbewerbsverstoß begeht und dass der Verfügungsanspruch des Antragstellers gegeben ist.

Mit diesem Urteil ist die Diskussion um die Abmahnfähigkeit von Verstößen jedoch noch nicht beendet.

Was sind die vertretenen Standpunkte?

Gegen die Anwendung des UWG: Gegen die Anwendung des UWG auf Verstöße gegen die DSGVO spricht, dass Datenschutzverstöße innerhalb der DSGVO nur von den betroffenen Personen selbst geltend gemacht werden können. Das Datenschutzrecht soll ausdrücklich die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen schützen und nicht die von Unternehmen. Außerdem stelle die DSGVO ein abschließendes Regelungssystem von Rechtsbehelfen und Sanktionsmöglichkeiten gegen Datenschutzverstöße bereit.

Für die Anwendung des UWG: Für die Anwendung des UWG soll sprechen, dass in den Erwägungsgründen der DSGVO indirekt das Ziel der Förderung des Binnenwettbewerbs angesprochen wird. Außerdem spreche gegen den abschließenden Sanktionskatalog der DSGVO, dass den Mitgliedsstaaten nach Art. 84 Abs. 1 DSGVO die Festlegung weiter Sanktionsmöglichkeiten vorbehalten ist. Die DSGVO stelle lediglich einen Mindeststandart dar, der etwa durch die Möglichkeit von Abmahnungen nach dem UWG den Datenschutz noch weiter fördern kann, indem auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei Verstößen geltend gemacht werden können.

Welche Bedeutung kommt dem Urteil zu?

Letztlich hat sich das Gericht gar nicht mit der Frage beschäftigt, ob nur Betroffene einer Verarbeitung die Rechtedurchsetzung aus der DSGVO geltend machen können. Bei seiner Entscheidung hat sich das Gericht auf andere Urteile gestützt, welche eine Anwendung des UWG bei Datenschutzverstößen ebenfalls für möglich hielten. Die grundsätzliche Frage ist damit aber dennoch noch nicht abschließend geklärt. Eine endgültige Antwort, ob Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abmahnfähig sind, wird letztendlich nur der Bundesgerichtshof oder durch Vorlage an selbigen der Europäische Gerichtshof geben können.

Bis dahin kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gefahr von Abmahnungen weiterhin besteht, weshalb gerade in der Darstellung nach außen über Webseiten die datenschutzrechtlichen Vorschriften unbedingt gewahrt werden sollten.

 

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