Verpflichtung zum Angebot von Coronatests – Was ist aus Datenschutzsicht zu beachten?
Seit Samstag ist mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Corona-Notbremse der Bundesregierung in Kraft. Diese beinhaltet auch die Verpflichtung der Arbeitgeber den Mitarbeitern ein Angebot für Coronatests zu machen.
Dabei soll allen Mitarbeitern das Angebot gemacht werden, mindestens einmal pro Woche einen Test durchzuführen. Bei Mitarbeitern mit erhöhtem Infektionsrisiko soll zweimal pro Woche ein Testangebot gemacht werden.
Diese Testpflicht hat aber auch einen datenschutzrechtlichen Aspekt, welcher aufgrund der möglichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten durchaus zu beachten ist.
Folgendes sollte bezüglich des Datenschutzes bei Coronatests im Unternehmen beachtet werden:
Verpflichtung der Arbeitnehmer zum Test?
Laut Infektionsschutzgesetz sind die Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, die angebotenen Tests auch wahrzunehmen. Das heißt die Tests sind freiwillig.
Dokumentationspflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Anschaffung von Testkapazitäten zu dokumentieren. Eine Verpflichtung zur Dokumentation der Tests von Arbeitnehmern ist jedoch nicht festgeschrieben. Hier haben ggf. die Bundesländer in ihren Infektionsschutzverordnungen konkretere Regeln getroffen. Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass entsprechende Dokumentationen zu durchgeführten Tests nach 4 Wochen gelöscht werden sollten.
Rechtsgrundlage für die Durchführung von Tests
Werden Tests dokumentiert und durch den Arbeitgeber durchgeführt, ist hierfür eine Rechtsgrundlage nötig. Durch die Erhebung des Testergebnisses findet eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten, also besonderen personenbezogenen Daten, statt. Hierfür ist eine gesonderte Rechtsgrundlage nach Art. 9 DS-GVO notwendig. Grundsätzlich vorstellbar ist dabei immer eine Einwilligung des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO) in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten. Andererseits kann aber auch Art. 9 Abs. 2 lit. b oder g (Verarbeitung zur aus dem Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit erwachsenden Rechte oder Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder Recht eines Mitgliedsstaates aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz bzw. den Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer.
Wenn der Arbeitgeber lediglich Übersichten dazu führt, welche Arbeitnehmer die Testmöglichkeit wahrgenommen haben, ohne das Testergebnis zu dokumentieren, so kann er dies auf Grundlage eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO tun.
Wie momentan in so vielen Bereichen ist es, wie hier deutlich wird, schwierig konkrete Aussagen zu treffen. Mit der „Notbremse“ hat die Bundesregierung versucht bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. Daher ist bei dem Testangebot für Mitarbeiter im Einzelfall immer auf die aktuelle Wocheninzidenz sowie gegebenenfalls weitergehende Regelungen in den Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer zu schauen.
Daher ist es auch bei diesem Thema wichtig, sich regelmäßig über die aktuell geltenden Regelungen zu informieren und im Zweifel bei Fragen zum Datenschutz, den Datenschutzbeauftragten zu informieren. Die Mitarbeiter sind gerade in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten berechtigterweise zunehmend sensibilisiert und machen ihre Rechte geltend.