Videoüberwachung

Aus aktuellem Anlass, möchten wir auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 27. März 2019 – BVerwG 6 C 2.18) eingehen und nochmal die Besonderheiten bei der Videoüberwachung beleuchten.

Zu beachten ist, dass das Verfahren sich auf das BDSG a.F. bezog. Allerdings ist diese Entscheidung auch auf die DS-GVO und das BDSG (neu) anwendbar, da vor allem die Voraussetzungen im Urteil und nach altem Recht auch für die DS-GVO und dem neuem Recht gelten.

Im Grundsatz bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bisherigen Ansichten bzw. Voraussetzungen der Videoüberwachung, welche damit auch für solche Fälle mit der DS-GVO erfolgen zu beachten sind.  

  • Grundsätzlich

Im Allgemeinen sind Sie als Verantwortlicher verpflichtet, im Rahmen der Transparenzgrundsätze gem. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO so aufzutreten, dass die betroffenen Personen jederzeit die Möglichkeit haben, Kenntnis über die Verarbeitung zu erhalten und alle nötigen Informationen hierzu einsehen können. Dazu gehört auch, dass Sie im Rahmen von Videoüberwachungen, bereits vor der Aufnahme, die Betroffenen darauf aufmerksam machen, dass eine Videoüberwachung stattfindet.

Die überwiegende Rechtsgrundlage wird im Allgemeinen das berechtigte Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Lit. f DS-GVO darstellen. Auch müssen Sie die besonderen Regelungen gem. § 4 Abs. 1 BDSG (neu) berücksichtigen. Hierzu ist es wichtig zu verstehen, was zu beachten ist, wenn es darum geht eine Interessensabwägung durchzuführen. Ohne entsprechende Rücksprache mit ihrem Datenschutzbeauftragten ist es äußerst kritisch eine Videoüberwachung durchzuführen.  Gerade mit Blick auf ihre obligatorische Datenschutz-Folgeabschätzung gem. Art. 35 DS-GVO, die Vorhaltung geeigneter Technischer- und Organisatorischer Maßnahmen gem. Artt. 25, 32 DS-GVO und der Dokumentationspflicht insb. gem. Art. 30 DS-GVO ist es unerlässlich sich gemeinsam mit ihrem Datenschutzbeauftragten über die Verwendung der Videoüberwachung auseinanderzusetzen.

  • Transparenzpflichten

Aufgrund ihrer Pflicht gem. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO transparent aufzutreten und dem Betroffenen nachvollziehbar darzustellen und darauf hinzuweisen, dass Sie Daten verarbeiten, reicht es nicht aus, nur ein Piktogramm einer Kamera aufzustellen oder die Daten irgendwo nach der Aufnahme bereitzustellen bzw. im Internet zur Verfügung zu stellen. Vielmehr unterliegen Sie als Verantwortlicher Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 1 DS-GVO.

Hierzu müssen Sie zusätzlich zum Piktogramm eine Transparenzerklärung aushängen, welche gemeinsam mit dem Piktogramm gut sichtbar und jederzeit einsehbar bereitgehalten wird. Vielmehr muss der Betroffene die Kenntnis über die Videoüberwachung und den entsprechenden Informationspflichten bereits vor der eigentlichen Aufnahme einsehen können.

Folgende Angaben sind in der Transparenzerklärung aufzunehmen und neben dem Piktogramm zu veröffentlichen:

  • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters
  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Insb. berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle und Dritten
  • Speicherdauer / Kriterien für die Festlegung der Dauer
  • Soweit die Daten an Dritte weitergegeben werden, z.B. Auftragsdatenverarbeiter müssen Angaben über Empfänger von personenbezogenen Daten und ggf. beabsichtigte Übermittlung an Drittländer/ internationale Organisationen angegeben werden.
  • Zuletzt sind Angaben zu machen über die einschlägigen Rechte der Betroffenen (Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde)
  • Voraussetzungen der Videoüberwachung
  • Rechtsgrundlagen und Interessensabwägung

Zu Fragen ist, unter welchen Bedingungen Sie überhaupt eine Videoüberwachung durchführen dürfen. Im Wesentlichen werden die Voraussetzungen gem. Art. 6 Abs. 1 Lit. F DS-GVO allgemein geregelt und gem. § 4 Abs. 1 BDSG (neu) spezieller.

Hiernach ist die Videoüberwachung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG (neu) bei öffentlich zugänglichen Räumen mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Diese Regelung deckt sich zudem mit den allgemeinen Vorgaben aus der DS-GVO gem. Art. 6 Abs. 1 Lit. f DS-GVO, welche die überwiegende Rechtsgrundlage darstellen wird.

Weiter heißt es gem. § 4 Abs. 1 S. 2 BDSG (neu):

Bei der Videoüberwachung von

  • öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  • Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

Somit ist stets gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG (neu) eine Interessensabwägung notwendig um eine Videoüberwachung durchführen zu können. Gerade diese Abwägung ist gemeinsam mit der Rechtsgrundlage ausreichend zu dokumentieren. Diese erfolgt im Rahmen der obligatorischen Datenschutz-Folgeabschätzung gem. Art. 35 DS-GVO und im Verarbeitungsverzeichnis gem. Art. 30 DS-GVO.

  • Konkrete Gefahr

Im Grundsatz gilt, so wie es das Bundesverwaltungsgericht nun auch bestätigt hat, dass stets eine konkrete Gefahr vorliegen muss. D.h. eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn es bereits zu einer Verletzung von Rechten bzw. berechtigten Interessen gekommen oder diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, welche Sie gerade auch verhindern bzw. schützen möchten. Dabei gilt, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der „Täter“ (Informelles Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem zu schützenden Rechtsgut gegenüberzustellen sind. Hier könnte z.B. an das Eigentumsrecht gem. Art. 14 GG oder auch die Rechtsordnung durch die Abwendung bzw. Aufklärung von Straftaten berücksichtigt werden. Dabei gilt, dass es auch tatsächlich zu einer Gefahr kommen kann. Das bloße allgemeine Risiko einer potenziellen Verletzung ist nicht ausreichend. Vielmehr muss es bereits in der Vergangenheit an dem zu schützenden Rechtsgut oder in unmittelbarer Umgebung zu einer Verletzung gekommen sein, damit die Gefahr als konkret gelten kann.

  • Weitere Besonderheiten

Es ist demnach äußert wichtig, dass Sie die Videoüberwachung gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten nochmals durchsprechen und auf die Erforderlichkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen.

Zuletzt möchten wir noch einmal darauf aufmerksam machen, dass diese Regelungen auch dann gelten, wenn ihre Kamera keine Daten speichert.

Auch bei sog. Kamera-Attrappen müssen Sie die Voraussetzungen der DS-GVO und BDSG (neu) stets berücksichtigten. Das gilt auch für die Informationspflichten. Hierzu möchten wir auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 16.3.2010 – VI ZR 176/09 verweisen, in der Betroffene Unterlassungsansprüche haben können. Besonders mit dem Gedanken des Irreführungsverbotes und den Grundsätzen der DS-GVO gem. Art. 5 Abs. 1 DS-GVO ist zu empfehlen ihre Transparenzpflichten auch dann vollständig zu erfüllen, wenn gar keine echte Kamera aufgestellt ist. Der Betroffene weiß gerade nicht, dass Sie keine echte Kamera haben und kann ohne entsprechende Transparenzerklärung dies auch nicht überprüfen bzw. feststellen, womit Sie gegen die DS-GVO verstoßen könnten.

  • Fazit

Aufgrund der vielen und vor allem komplexen Bedingungen bzw. Voraussetzungen und der Pflichten, ist es unerlässlich sich frühzeitig und intensiv mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenzusetzen und die vorhandenen Dokumentationen zu prüfen. 

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