Wann sind Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten sinnvoll/nötig?

Rund um die Einführung der DSGVO waren und sind noch immer viele Einwilligungsschreiben und -erklärungen im Umlauf. Unternehmen lassen sich für jegliche Arten von Datenverarbeitungen eine Einwilligung einholen.

Richtig ist, dass gewisse Verarbeitungen teilweise nur durch eine Einwilligung des Betroffenen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO möglich sind, so beispielsweise bei Werbemaßnahmen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem vorher getätigten Geschäft stehen. Scheinbar wird aber offenbar momentan zum Teil vergessen, dass es auch noch andere Rechtfertigungsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gibt.

Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung personenbezogener Daten            

  1. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  2. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen (Angebote etc.) erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  3. Die Verarbeitung unterliegt einer rechtlichen Pflicht, z. Bsp. Verpflichtung zur Verarbeitung durch ein Gesetz (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  4. Zum Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO)
  5. Öffentliches Interesse oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt (Art 6 Abs. 1 lit. e DSGVO)
  6. Zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Viele Datenverarbeitungen werden im Wirtschaftsleben regelmäßig auf den Buchstaben a), b) und f) beruhen.

Doch aus welchem Grund werden dann momentan so viele Einwilligungsschreiben versendet, wenn doch auch andere Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Frage kommen?

Aufgrund der Unsicherheit, die mit Einführung der DSGVO einhergeht, wollen viele Unternehmen sicher gehen und sich vorsichtshalber für sämtliche Verarbeitungstätigkeiten eine Einwilligung geben lassen. Hinzu kommt der Sogeffekt der dadurch entsteht, dass andere sich durch Einwilligungsschreiben dazu veranlasst fühlen, selbst solche Schreiben zu versenden.

Diese Schwemme an Einwilligungen sorgt für einen erheblichen Aufwand an Dokumentation und Organisation, der für eine Müdigkeit der Betroffenen führen kann, wenn eine Einwilligung dann vielleicht wirklich nötig ist.

Welche Probleme bringt dies mit sich?

Eine Einwilligung muss immer für einen konkreten Verarbeitungszweck gegeben werden, ist dieser Zweck erfüllt, muss eine neue Einwilligung abgegeben werden. Dementsprechend ist es kaum möglich sich für sämtliche Verarbeitungsvorgänge in einem Unternehmen eine Einwilligung geben zu lassen.

 Zudem kann jede Einwilligung jederzeit grundlos widerrufen oder abgeändert werden. Dies kann dazu führen, dass eine Datenverarbeitung nicht mehr stattfinden kann.

Das größte Problem liegt jedoch darin, dass nach einer widerrufenen Einwilligung kein Rückgriff auf einen gesetzlichen Tatbestand mehr möglich.

Wie sollte mit Einwilligungserklärungen umgegangen werden?

Einwilligungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sollten eher restriktiv eingesetzt werden,  da sie, falsch eingesetzt, eine Verarbeitung teilweise nicht mehr möglich machen.

Daher sollte nach Möglichkeit immer auf andere Erlaubnistatbestände zurück gegriffen werden. Viele Datenverarbeitungen sind von Geschäftsbeziehungen gedeckt oder lassen sich durch ein berechtigtes Interesse begründen.

Festzuhalten bleibt, dass nicht pauschal für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden sollte. Nach Möglichkeit sollte man auch an andere Erlaubnistatbestände (siehe oben) denken.

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