Werbeeinwilligung bei Gewinnspielen

Viele Unternehmen nutzen als Vertriebsstrategie zur Gewinnung neuer Kunden Gewinnspiele, um auf das Unternehmen aufmerksam zu machen und um sich gegebenenfalls eine Einwilligung einzuholen, die für das Gewinnspiel erhobenen Daten auch für Werbezwecke zu nutzen. In diesem Rahmen ist die DS-GVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu Werbezwecken und das sogenannte Kopplungsverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten.

Das OLG Frankfurt hat am 27.06.2019 nun eine Entscheidung (AZ 6 U 6/19) diesbezüglich getroffen, die mehr Rechtssicherheit in die Thematik Gewinnspiel und Werbeeinwilligung bringt.

Das Gericht hat sich in seinem Urteil ausführlich mit den Voraussetzungen einer Werbeeinwilligung beschäftigt, die wir hier darlegen möchten.

Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung

Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Das heißt der Betroffene darf nicht dazu gezwungen werden seine Einwilligung zur Datenverarbeitung abzugeben. Das heißt in diesem Zusammenhang auch, dass dem Betroffenen durch Verweigern oder Widerspruch nach Einwilligung keine Nachteile entstehen dürfen.

Für den Fall, dass die Einwilligung zu Werbemaßnahmen an die Teilnahme an einem Gewinnspiel gekoppelt ist, wäre hier in gewissem Maße von einem Zwang auszugehen. Außerdem würde hier das Kopplungsverbot zum Tragen kommen, welches besagt, dass gewisse Leistungen nicht durch eine Einwilligung an andere gekoppelt werden dürfen.

In seinem Urteil nahm das Gericht jedoch hier keinen großen Bezug auf das Kopplungsverbot – weder positiv noch negativ – und ging davon aus, dass für diesen Fall kein unzulässiger Zwang für den Betroffenen vorliegt. Dies stellt für Unternehmen insofern eine gute Nachricht dar, als dass sich bei der Koppelung von Werbeeinwilligungen an Gewinnspiele auf dieses Urteil berufen werden kann.

Transparenz über Gewinnspielbedingungen und Werbeeinwilligung

Demgegenüber stellt das OLG Frankfurt aber klar heraus, dass der Betroffene angemessen über die Bedingungen der Einwilligung informieren muss.

Das heißt, es muss klar und eindeutig erkennbar sein, von wem, wie und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden sollen. Dementsprechend muss auch angegeben werden für welche Werbezwecke und welche Produkte geworben werden soll. Eine allgemeine Information á la „wir verarbeiten Ihre Daten zu Werbezwecken“ reicht hier also nicht aus.

Es dürfen durchaus auch Werbeeinwilligungen für mehrere Unternehmen eingeholt werden, aber dann muss ebenfalls klar erkenntlich sein, welche Unternehmen dies sind und wofür sie werben wollen.

Fazit

Das OLG Frankfurt hat hier ein praxistaugliches Urteil erlassen, indem es die zulässt, dass die Teilnahme am Gewinnspiel an eine Werbeeinwilligung gekoppelt werden darf. Es ging in diesem Fall von einem mündigen Bürger aus, dem klar sein sollte, dass er für die Teilnahme an einem Gewinnspiel seine Daten hergibt.

Zudem wurde aber auch hervorgehoben, dass insbesondere die transparenzpflichten zu wahren sind und der Betroffene ausführlich über die Zwecke der Verarbeitung informiert werden muss.

Dies sollte für Unternehmen, die Gewinnspiele als Werbemaßnahme einsetzen wollen, aber kein unüberwindbares Hindernis darstellen, da die Erfüllung von Informationspflichten sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist und bei jeder Verarbeitung geboten.

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