Wie geht es weiter mit der Vorratsdatenspeicherung?

Ein viel beachtetes und seit Jahren diskutiertes Thema ist die Vorratsdatenspeicherung. Hierbei geht es darum flächendeckend und dauerhaft Verbindungsdaten von Internet- und Telefonnutzung der Bevölkerung zu speichern. Telekommunikationsunternehmen sollen diese Daten massenhaft speichern und den Sicherheitsbehörden im Bedarfsfall Zugriff darauf gewähren.

Für die Einen dient dies dem Schutz der nationalen Sicherheit vor Terrorismus und anderen schweren Straftaten. Für die Anderen stellt dies einen schweren Eingriff in die Grundrechte und einen weiteren Schritt zum Überwachungsstaat dar.

Mit einem Urteil des EuGH ist nun wieder Bewegung in diese Thematik gekommen. In mehreren EU-Staaten gab es Streit darüber, ob Mitgliedsstaaten Telekommunikationsunternehmen allgemeine Pflichten zur Speicherung von Verbindungsdaten auferlegen dürfen. Gerichte aus Frankreich, Belgien und Großbritannien haben diese Fragestellung an den EuGH zur Klärung weitergegeben. Dieser hat nun so grundsätzlich geurteilt, dass die Entscheidung auch Einfluss auf die Diskussion in Deutschland nehmen könne.

Bisher wurde nach einem Urteil des EuGH von 2016 die Verpflichtung zur Speicherung der Verbindungsdaten ausgesetzt mit der Begründung, dass eine anlass- und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Die Vorratsdatenspeicherung wurde als unverhältnismäßig beurteilt.

Im Grunde hat sich an dieser Auslegung auch nach dem neuen Urteil nichts geändert. Es wurde jedoch konkretisiert, dass eine Vorratsdatenspeicherung durchaus nicht dem grundrechtlich gesicherten Schutz der Privatsphäre entgegensteht, wenn sich ein Mitgliedsstaat einer ernsthaften Bedrohung ausgeliefert sieht. Dies können schwere Straftaten oder Angriffe auf die nationale Sicherheit sein. Eine solche Bedrohung muss sich jedoch als tatsächlich, gegenwärtig und vorhersehbar erweisen.

Für solche Fälle soll die Vorratsdatenspeicherung nicht als ausgeschlossen gelten.

Grundsätzlich hat der EuGH damit die Tür wieder für die politischen Stimmen geöffnet, die seit jeher die Vorratsdatenspeicherung zum Schutz der nationalen Sicherheit verlangt haben. Entsprechende Diskussionen hierzu werden deshalb sicherlich nicht lange auf sich warten lassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob hierzu auch tatsächlich neue Gesetzesentwürfe geliefert werden. Das neue Urteil lässt zumindest Spielraum dafür.

Im Sinne des Datenschutzes wäre es jedenfalls wünschenswert, dass, falls es dazu kommen sollte, die Vorratsdatenspeicherung möglichst restriktiv und innerhalb strenger Grenzen eingesetzt wird. Weitere Urteile und Diskussionen sind nun, nachdem die Debatte durch das Urteil wieder angefacht wurde, zu erwarten. Die tot geglaubte Vorratsdatenspeicherung ist damit wiederbelebt worden.

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