Zulässigkeit der Videoüberwachung

In vielen Bereichen in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen wird Videoüberwachung eingesetzt. Die Videoüberwachung ist vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfasst, da es sich um personenbezogene Daten handelt, sobald Personen auf Videoaufnahmen identifizierbar sind.  Entsprechend den Regelungen der DSGVO erfordert die Videoüberwachung eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, um sie zu legitimieren.

Üblicherweise ist die einschlägige Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung das berechtigte Interesse des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Dies bedeutet, dass eine Kameraüberwachung stattfinden kann, wenn der Verantwortliche nachweist, dass sein berechtigtes Interesse an der Überwachung die Interessen der Betroffenen überwiegt.

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Ein berechtigtes Interesse kann vorliegen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kameraüberwachung zum Schutz des Eigentums und zur Sicherheit von Personen notwendig ist. Allerdings muss in jedem Fall eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen stattfinden. Die Rechte und Freiheiten dürfen durch die Überwachung nicht in einem Maße eingeschränkt werden, was dem Betroffenen nicht zuzumuten wäre. Je weiter eine Überwachung in die Intimsphäre eines Betroffenen abdriftet oder zu einer Dauerüberwachung wird, desto weniger lässt sich die Überwachung rechtfertigen. Für diese Interessenabwägung sind die einschlägigen Argumente zu eruieren und zu dokumentieren.

Unzulässige Bereiche für die Videoüberwachung

Die Überwachung des Betriebsgeländes ist grundsätzlich aus einem berechtigten Interesse heraus zulässig. Es sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass keine öffentlichen Bereiche außerhalb des Geländes mit überwacht werden. Denn es ist nicht zu rechtfertigen, wenn auch Passanten außerhalb des Betriebsgeländes von der Überwachung betroffen sind. Um eine Überwachung von öffentlichen Bereichen zu vermeiden können an der Videokamera an den entsprechenden Stellen beispielsweise eine Blende angebracht werden, oder die betroffenen Bereiche werden verpixelt bzw. ausgegraut.

Unzulässig ist außerdem die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen. Durch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Verbot der Verhaltens- und Leistungskontrolle von Mitarbeitern. Durch die Überwachung von Arbeitsplätzen mit Videokameras wird eine solche Kontrolle grundsätzlich ermöglicht, weshalb sich dies nicht rechtfertigen lässt.

Bereiche, in denen das Interesse der Betroffenen das Interesse an der Überwachung überwiegt sind solche, die Beschäftigten zur Entspannung und zur Pause bereitgestellt werden. Beispiele für solche Bereiche sind Umkleiden, Pausenräume, Raucherecken oder auch Toilettenbereiche. Eine Überwachung ist in solchen Bereichen unzulässig, da sich die Beschäftigten unter dieser Kontrolle nicht frei verhalten können.

Als zulässige Speicherdauer sehen die Aufsichtsbehörden grundsätzlich 72 Stunden an. Gerichte haben jedoch auch schon längere Speicherzeiten als angemessen gesehen. Hierbei kommt es immer darauf an, die Speicherdauer mit gewichtigen Argumenten zu begründen.  Es müssen also konkrete Erfordernisse gegeben sein, die eine verlängerte Speicherdauer unbedingt notwendig machen.

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