Datenschutzverstöße künftig mit Verbandsklage ahnden
- Written by Stephanie Vogel
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Datenschutz wird im Rahmen der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BDSG als Schutz des Einzelnen vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten definiert. In erster Linie zielt die Rechtsmaterie demzufolge auf die Privatsphäre des von der Datenverarbeitung Betroffenen ab, daher ist es naheliegend, dass dieser auch gegen etwaige Rechtsverletzungen vorgehen kann. Bisher obliegt es grundsätzlich den Datenschutzaufsichtsbehörden datenschutzrechtliche Verstöße zu verfolgen und rechtliche Maßnahmen im Sinne des § 38 Abs. 5 BDSG einzuleiten und gegebenenfalls Bußgelder gemäß § 43 BDSG zu verhängen. Insbesondere aufgrund der in den letzen Jahren zunehmenden Anzahl an Datenerhebungen zur Begründung, Durchführung oder Beendigung von Schuldverhältnissen gemäß § 28 BDSG bzw. bei der Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbemaßnahmen wurde der Bedarf nach einem datenschutzrechtlichen Weg zur Rechtsverfolgung zur Vermeidung von Missbrauch für Privatpersonen deutlich.
Zur Stärkung der Verbraucherrechte wurde Anfang Februar 2015 ein Gesetzesentwurf (18/4631) von der Bundesregierung vorgelegt, welcher sich mit der Thematik eines erleichterten Klagewegs für Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) bei datenschutzrechtlichen Verstößen befasste. Nach dem Gesetzesentwurf sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 2 in Nr. 11 UKlaG-E definiert und unterlägen somit dem Verbandsklagerecht gemäß § 3 UKlaG.
Die Notwendigkeit in Form eines zivilrechtlichen Zusammenschlusses gegen Datenschutzverstöße vorzugehen kam in den vergangenen Tagen erneut zur Sprache und soll bereits nach Angaben der CDU und CSU im Dezember 2015 vom Rechtsausschluss des Bundestags einer abschließenden Beratung unterzogen werden.
Der Referentenentwurf hat neben den vielzähligen Unterstützern (z.B. Deutscher Konsumentenverband, Deutscher Verbraucherverband, Deutscher Richterbund) in den letzten Monaten teilweise Kritik aus der Wirtschaft (z.B. Werbewirtschaftsverband ZAW, BITKOM) erfahren. Als Kritikpunkte geäußert wurden insbesondere die unterschiedliche Zielstellung des Datenschutzes und des Verbraucherrechts sowie die größtenteils unbestimmten Rechtsbegriffe, welche den Anwendungsbereich auf eine Vielzahl von Sachverhalten ausdehnen würde.
In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Einführung eines solchen allgemeinen Klagerechts sich auf eine Vielzahl von schier alltäglichen Datenverarbeitungen erstrecken kann. Gleichwohl stellt gerade die Stützung der Interessen von Privatpersonen einen wichtigen Schritt für die Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Grundgedankens dar. Nichts desto trotz hat diese Entwicklung zur Folge, dass die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen vermehrt mit der Ausübung dieses Rechtswegs bei datenschutzrechtlichen Rechtsverstößen rechnen müssen. Neben der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs für die Zukunft ist auch ein Anspruch auf Beseitigung denkbar, welcher z.B. auf die Löschung der unrechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten gerichtet sein kann.
Aus der Begründung zum Referentenentwurf ergibt sich, dass das Gesetz dazu beitragen soll den Datenschutz im B2B-Bereich bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten in den verbraucherschutzrelevanten Schwerpunkten wie Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Bonitätsprüfung, Persönlichkeits- und Nutzungsprofilbildung, Adress- und sonstigem Datenhandel (z. B. soziale Netzwerke, Internetangebote, Apps für mobile Endgeräte oder Kundenkarten) zu stärken.
Damit das Instrument des Verbandsklagerechts nicht in unzutreffender Weise missbraucht wird, wurde der Entwurf dahingehend eingeschränkt, dass nur bestimmte Voraussetzungen erfüllende Verbände einen solchen Anspruch wahrnehmen können und dies auch nur bei sachgerechter Begründung möglich ist. Im Rahmen des für unzulässig erklärten Safe-Harbor-Abkommens wurde vorab festgelegt, dass eine darauf gestützte Verbandsklage bis zum Oktober 2016 nicht statthaft ist, um die Entwicklungen dahingehend nicht zu beeinflussen.
Diese Weitsicht führt dazu, dass die verantwortlichen Stellen für die Datenverarbeitung nicht nur im Zusammenhang mit Datenübermittlungen in die Vereinigten Staaten – als gegenwärtig unsicheres Drittland – eine rechtssichere Grundlage schaffen müssen, sondern auch die Datenschutz- und Complianceorganisation an sich anpassen müssen. Daher ist es sinnvoll – sofern noch nicht geschehen – sich weiter mit dem immer mehr in den Vordergrund rückenden Datenschutz als wirtschaftliches Asset zu beschäftigen und den präventiven Ansatzpunkt zu wählen.
Es ist wohl im Zuge der derzeitigen Fortentwicklung zu erwarten, dass die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden im Einklang mit den Klagebegehren der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände ausgestaltet werden und entsprechende gemeinsame Vorgehensweisen im Rahmen der abmahnfähigen datenschutzrechtlichen Sachverhalte etabliert werden.