Einsatz von sog. Dashcams im Straßenverkehr

Dashcams sind im heutigen Sprachgebrauch Kameras die im Auto an der Frontscheibe oder dem Armaturenbrett befestigt werden und die Strecke während der Autofahrt filmen. Ein Großteil der Autofahrer möchte sich damit im Falle eines Unfalls schützen und die Aufnahmen als Beweismittel verwenden. So soll zum Beispiel ein riskanter Spurwechsel oder das Überfahren einer roten Ampel von Verkehrsteilnehmern festgehalten werden und im Zweifel bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei der Sachverhaltsermittlung unterstützen.

Hinsichtlich des Datenschutzes problematisch ist die Aufnahme der allgemeinen Öffentlichkeit, denn auch unbeteiligte Dritte können dabei gefilmt werden. Aus juristischer Sicht ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung naheliegend.

1. Zulässigkeit von Dashcams

Hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Kameras herrscht derzeit noch Rechtsunsicherheit. Es gibt in der Vergangenheit eine Reihe von Urteilen, welche den Einsatz bei einer permanenten Aufnahme als unzulässig einschätzen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 12.09.2014 (Az. AN 4 K 13.01634) den Einsatz solcher Kameras als ungültig und verboten erklärt. Herangezogen wurde § 38 BDSG, welcher den Einsatz von Technik untersagt, die das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen gefährden. Zu einem ähnlichen Entschluss kam auch das Landgericht Heilbronn am 17.02.2015 (Az. I3S 19/14).

In einem im Mai 2016 am Oberlandesgericht Stuttgart ergangenen Urteil (Az.4 Ss 543/15) lässt sich allerdings darauf schließen, dass bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten auch eine andere Sichtweise vor Gericht vertretbar ist. Dennoch ist Grundsätzlich ist aus deutscher Rechtsansicht derzeit ein dauerhafter Einsatz nicht zu empfehlen.

Auch in den Nachbarländern gibt es verschiedene Auffassungen. In Österreich sind die Aufnahmen z. B. im Zivilprozess zugelassen, allerdings ist dort mit einem Bußgeld bei Verwendung der Kamera zu rechnen.

2. Gerichtliche Verwertbarkeit

Gegenwärtig ist grundsätzlich von keiner Zulässigkeit auszugehen, es zeigen sich in der Rechtsprechung aber weitere vertretbare Ansichten. Das Amtsgericht München (Urteil vom 6. Juni 2013, Az. 343 C 4445/13) geht davon aus, dass eine Aufnahme begründet sein kann, wenn es im Interesse der beteiligten Parteien ist. Die Unfallsituation zufällig erfasst wurde und die in der Aufnahme erfassten Personen z. B. am Straßenrand nur erfasstes Beiwerk sind. Kein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot wurde beispielhaft angenommen bei einem Fall, in dem die Kamera erst zugeschaltet wurde um ein riskantes Überholmanöver zu dokumentieren und keine Personen zusätzlich auf dem Bildmaterial zusehen waren. Es wurde vom Amtsgericht Nienburg am 20. Januar 2015 (Az. 4 Ds 520 Js 39473/14) allerdings ausdrücklich klargestellt, dass die Verwertbarkeit nur unter bestimmten Maßgaben stattfinden kann.

3. Neuerungen in der Automobilindustrie

Dem Bedürfnis des Kameraeinsatzes von Teilen der Gesellschaft sind auch die Fahrzeughersteller gefolgt, so gibt es bei modernen Autos teilweise schon eine eingebaute Kamera für Fotoaufnahmen oder kurze Videosequenzen. Grundsätzlich sind derartige private Fotos oder kurze Videosequenzen zur Dokumentation im Straßenverkehr oder für freizeitmäßige Fotoaufnahmen möglich.

Was allerdings aus datenschutzrechtlicher Sicht fragwürdiger ist, sind die Neuheiten in der Automobilbranche, welche z. B. auf der diesjährigen Elektronikmesse CES in Las Vegas vorgestellt wurden. Die Entwicklung geht dahin, dass Autos sogar den Fahrer erkennen und mittels Sensoren und Spracherkennung die Vorlieben von Sitzposition bis zur Temperatur automatisch einstellen. Inwieweit sich die jetzige Rechtslage in Deutschland noch konkretisieren wird bleibt abzuwarten.

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