Entwurf Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung zur Harmonisierung der europäischen Datenschutzregelungen tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Hinsichtlich der enthaltenen Öffnungsklauseln steht dem nationalen Gesetzgeber zur Konkretisierung der einzelnen Vorschriften ein gewisser Spielraum zu. Unter der Zielstellung Unklarheiten bei der Auslegung der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu minimieren wurde am 01. Februar 2017 ein weiterer Gesetzesentwurf zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen. Gleichwohl der Digitalverband Bitkom oder die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. derzeit noch Anpassungs- und Änderungsbedarf, insbesondere bei den Betroffenenrechten, Kontrollmöglichkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden, Zweckbestimmung der Datenerhebung und Einwilligungen von Minderjährigen sehen, ist davon auszugehen, dass sich der Bundesrat Mitte März mit dem Gesetzesentwurf befasst.

Statt der 48 Paragrafen des Bundesdatenschutzgesetzes nimmt die Regelungsdichte des neuen Gesetzestextes spürbar zu und umfasst derzeit 85 Paragrafen. Wir haben für Sie kurz zusammengefasst in welchen Bereichen der aktuelle Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes Änderungen zur alten Rechtslage vorsieht bzw. Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes übernimmt:

  • Die geltenden Bestellvoraussetzungen und der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten bleiben bestehen.
  • Es bedarf besonderer datensicherheitstechnischer Anforderungen bei der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
  • Anpassung der Regelungen zur Videoüberwachung, insbesondere eine Privilegierung in öffentlichen Räumen und Einrichtungen.
  • Anpassungen der Rahmenbedingungen für eine Auftragsdatenverarbeitung.
  • Überarbeitung der Vorgaben zum Beschäftigtendatenschutz.
  • Erhalt der Möglichkeit Datenübermittlungen zu Scoring- und Bonitätsauskünften durchzuführen.
  • Erweiterung der Rechte des Betroffenen.
  • Anpassung der Höhe der Sanktionen bei Datenschutzrechtsverletzungen.
  • Der Gerichtsstand für eine gerichtliche Geltendmachung soll Wohnort des Klägers sein.
  • Parallele Umsetzung der Datenschutzrichtlinie im Bereich der Polizei und Justiz.
  • Neufassung des Gesetzes zur Überprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) und des Artikel 10-Gesetzes.

Nach Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes, als eine Art Leitlinie, sollten die datenschutzrechtlichen Regelungen im Unternehmen auf die Einhaltung überprüft werden.

Sobald es konkrete Neuigkeiten zur gesetzlichen Lage gibt informieren wir Sie darüber bzw. unterstützen Sie bei den Umsetzungmaßnahmen. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen oder nähere Informationen zur Verfügung.

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