Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Newslettern
- Written by Mike Rasch
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Auf nahezu jeder Internetseite und bei nahezu jedem Onlineversand besteht heute die Möglichkeit einen Newsletter zu abonnieren. Einerseits kann man dies direkt über eine Website über die Anmeldung zum Newsletter tun. Andererseits erhält man oft Newsletter von einem Onlineversand, wenn man dort etwas bestellt hat. Versendet man Newsletter, ist dabei auf verschiedene datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Regeln zu achten.
In den meisten Fällen ist es nötig den Kunden um Erlaubnis zu fragen, um ihm Newsletter senden zu dürfen.
Newsletter ohne Einwilligung
Allerdings gibt es unter engen Voraussetzungen auch die Möglichkeit den Kunden nicht nach seiner Erlaubnis fragen zu müssen. Und zwar dann, wenn der Newsletter an Bestandskunden gesandt wird. Dafür müssen die folgenden Bedingungen nach § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden:
- Der Unternehmer muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an den Kunden erlangt haben.
- Der Unternehmer muss die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, die der Kunde gekauft hat verwenden. Dabei sind auch Zubehör und Ergänzungsangebote zulässig.
- Der Kunde darf der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprechen.
- Der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit widersprechen kann.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen.
Newsletter mit Einwilligung
Da nicht jeder Newsletter unter diesen Voraussetzungen versandt werden kann, gibt es auch die Möglichkeit der Versendung mit Einwilligung.
Opt-In und Opt-Out Verfahren
Zunächst ist zwischen dem Opt-In und dem Opt-Out zu unterscheiden. Beim Opt-In gibt der Kunde seine Einwilligung durch Ankreuzen oder eine Unterschrift und bestätigt damit aktiv, dass er einen Newsletter erhalten möchte.
Beim Opt-Out ist beispielsweise das Kästchen zur Zustimmung schon angekreuzt und der Kunde muss es aus dem Kästchen entfernen, um zu signalisieren, dass er keinen Newsletter erhalten möchte. Hier muss der Kunde also von vorn herein von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Darauf muss er auch hingewiesen werden.
Ist eine Einwilligung des Kunden Voraussetzung für den Newsletterversand, so ist ein Opt-Out nicht ausreichend. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06 – Payback) muss der Kunde dem Versand von E-Mail-Newslettern durch aktives Handeln, wie einer Unterschrift oder Ankreuzen, zustimmen.
Double-Opt-In
Auffällig ist jedoch, dass man bei Newsletter-Anmeldungen zumeist zweimal zustimmen muss. Zunächst gibt man seine Mail-Adresse an und erhält anschließend eine E-Mail, die einen Bestätigungslink enthält. Dahinter steckt das Prinzip des sogenannten Double-Opt-In.
Der Kunde darf erst in den Newsletterverteiler aufgenommen werden, wenn er dem zweifach zugestimmt hat. Dies ist mit der Beweisbarkeit der Einwilligung zu begründen, da den Bestätigungslink nur der Inhaber der entsprechenden E-Mail-Adresse anklicken kann. Der Versender des Newsletters kann somit nachweisen, dass er die Einwilligung erhalten hat. Ohne diese Funktion könnten Newsletter mit einfachem Opt-In von jedem einfach mit anderen E-Mail-Adressen gefüttert werden.
Festzuhalten bleibt, dass Newsletter nicht ohne Zustimmung des Kunden versandt werden sollten (außer unter den oben genannten Voraussetzungen an Bestandskunden). Dabei sollte ein Double-Opt-In genutzt werden, um die Zustimmung des Adressaten beweisen zu können. Auch die DS-GVO macht dazu in Artikel 25 eine Aussage, indem der Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet werden soll. Double-Opt-In bei Newslettern trägt dazu bei. Außerdem muss in jedem Fall über das Widerrufsrecht informiert werden.