Datenschutzrechtliches Hilfsmittel der Pseudonymisierung

Die Pseudonymisierung ist ein Hilfsmittel zur Unterstützung der datenschutzkonformen Ausgestaltung[1]. Wir möchten Ihnen hier die Relevanz der Pseudonymisierung im Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz (DSAnpUG-EU/BDSG n. F.) mit ein paar praktischen Tipps (unter Punkt III) verdeutlichen.

I. Was versteht man unter dem Begriff der „Pseudonymisierung“?

Der Begriff der Pseudonymisierung ist gesetzlich in § 46 Nr. 5 DSAnpUG-EU/BDSG n. F.[2] definiert und im Allgemeinen versteht man darunter, das Ersetzen von identifizierenden Merkmalen einer Person (z. B. Name) mit einem Kennzeichen, welches die Bestimmung ausschließt bzw. wesentlich erschwert.

Abzugrenzen ist davon die Anonymisierung, bei welcher keine Identifizierung der Person mehr möglich ist.

II. Wo finden sich Regelungen zum Einsatz der Pseudonymisierung?

Bei der Auseinandersetzung, ob eine Pseudonymisierung vorgenommen werden soll oder nicht, sind zum Zeitpunkt der Verarbeitung die Kriterien: Kosten, Zeitaufwand, verfügbare Technologien, technische Entwicklung und sonstige objektive Faktoren zu berücksichtigen. Praktische Relevanz hat die Pseudonymisierung im DSAnpUG-EU/BDSG n. F. in den folgenden Bestimmungen:

  • bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten als angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und § 48 Abs. 2 Nr. 6 DSAnpUG-EU/BDSG n. F.);
  • bei den Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung als technische und organisatorische Maßnahme ( 64 Abs. 2 DSAnpUG-EU/BDSG n. F.);
  • im Grundsatz Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen ( 71 Abs.1 DSAnpUG-EU/BDSG n. F.).

III. Wie kann die Pseudonymisierung im Alltag zur Unterstützung des Datenschutzes eingesetzt werden?

Die Rahmenbedingungen zur Pseudonymisierung sollten flächendeckend etabliert werden, in der Praxis sind das vor allem die nachfolgenden Anknüpfungspunkte häufig anzutreffen[3]:

  1. Die Pseudonymisierung hat den positiven Nebeneffekt, dass sie gleichzeitig dem Geheimnis- und Vertraulichkeitsschutz Rechnung trägt. Eine einfach umzusetzende Maßnahme in der Büroorganisation ist beispielhaft das Pseudonymisieren von Ordnerbeschriftungen, satt der Angabe von Klarnamen z. B. von Max Mustermann GmbH-Dienstleistungen A kann eine Anpassung zu „001-Dienstleistung A“ vorgenommen werden, das verhindert, dass Unberechtigte auf den ersten Blick Einsicht nehmen können.
  1. Weiterhin ist eine schnellstmögliche Pseudonymisierung vorzunehmen, wenn es der Zweck zulässt, wie im Vorfeld an eine Übernahme von Daten in Patienten- und Krankheitsregister für klinische Studien oder Behandlungsdatenbanken.

  1. Pseudonymisierung ist auch dann sinnvoll, wenn sich Nutzer für ein Online-Portal oder ähnliches (z. B. Kommentarfunktion auf der Internetseite) registrieren können und es nicht zwingend erforderlich ist, dass Klardaten der Nutzung veröffentlicht werden müssen.[4][5]

  1. Im Bereich der Arbeitnehmer können datenschutzkonforme Renn-/Bestenlisten oder Umfragen erstellt werden, dabei sind aber ggf. auch Regelungen gegenüber dem Betriebsrat bzw. Einwilligungserfordernisse zu beachten.

 IV. Wo finden sich nähere Informationen zur Pseudonymisierung?

Sollten Sie sich für nähere Informationen zum Thema Pseudonymisierung interessieren, können wir Ihnen die im Juni 2017 veröffentlichten Leitlinien für die rechtssichere Nutzung von Pseudonymisierungslösungen des Bundesministeriums des Inneren[6] empfehlen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

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[1]Bereits in § 3a Bundesdatenschutzgesetz a. F. im Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit aufgeführt.

[2]„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können.

[3] Auf die weiteren Daten, welche eine Identifizierung wieder ermöglichen, sollten nach dem „Kneed-to-Now-Prinzip“ nur die entsprechenden Verantwortlichen Zugriff haben.

[4]Das Telemediengesetz bedient sich auch der Begrifflichkeit der Pseudonymisierung, so kann es gemäß § 15 Abs. 3 TMG möglich sein zu „Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung“ der Internetseite ein Nutzungsprofil mit pseudonymisierten Daten zu erstellen.

[5] Zur Pseudonymisierung im Bereich der Werbung finden sich in der Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an Smart-TV-Dienste des Düsseldorfer Kreises Ausführungen unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Smart-TV_Orientierungshilfe/OH_Smart_TV_20150917_Version_1_00_clear.pdf

[6]Withepaper zur Pseudonymisierung vom Nationalen Digital Gipfel der „Fokusgruppe Datenschutz“: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/IT_Netzpolitik/digital-gipfel-one-pager-fokusgruppe.pdf?__blob=publicationFile

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