Einsatz von privaten Drohnen
- Written by Stephanie Vogel
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Die technische Entwicklung und der Fortschritt führen dazu, dass die auf dem Markt befindlichen Drohnen immer mehr Interesse wecken und sich Einsatzmöglichkeiten ergeben. Handelsübliche Drohnen werden zumeist für Foto- und Filmaufnahmen (teilweise sogar GPSgenau) aus größerer Höhe genutzt, während der Navigierende an Ort und Stelle verbleibt.
Aus juristischer Sicht handelt es sich bei einer Drohne um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist allerdings nicht eröffnet, wenn die Nutzung allein zu Zwecken des Sports oder Freizeitgestaltung im privaten Bereich dient. Da genau dies meist der Fall ist, besteht dem Grundsatz nach (noch) keine Erlaubnispflichtigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO bei einem Gewicht unter 5 kg. Gleichwohl sind andere gesetzliche Bestimmungen zu beachten, z. B. Steuerung in Sichtweite (§ 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 1LuftVO), Mindestabstand von 1,5 km zum Flughafen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1d LuftVO) und Flugverbot über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVO).
Es gibt Bestrebungen, welche die bisherigen Nutzungsregeln zum Einsatz von Drohnen verschärfen sollen. Insbesondere soll eine Kennzeichnungspflicht eingeführt werden, welche eine bessere Identifizierung der Drohnen bei Verletzungen ermöglicht. In der Praxis ist ein Gesetzesentwurf geplant, welcher die neuen Entwicklungen berücksichtigen soll, um einen Rechtsrahmen zu definieren.
I.
Daneben besteht aber auch der Konflikt mit dem Datenschutz insbesondere des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Grundsätzlich ist beim ausschließlichen privaten Gebrauch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht anwendbar. Hingegen für den gewerblichen Einsatz sind die Regelungen des BDSG einzuhalten und bei einer Zuwiderhandlung kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 BDSG oder sogar eine Straftat gemäß § 44 BDSG vorliegen.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind beim Drohneneinsatz die Regelungen hinsichtlich § 6 b BDSG „Beobachtungen öffentlich zugänglicher Räume mit optisch -elektronischen Einrichtungen“ zu berücksichtigen.
II.
Es können auch Urheberrechtsverletzungen entstehen, wenn Kameras z. B. Personen, Gebäude oder Veranstaltungen aufzeichnen. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist es gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG möglich, dass aus Informationsinteresse Aufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten aufgenommen werden können (solange diese kein Hauptmotiv darstellen). Nach § 59 UrhG können Gebäude in nicht-öffentlichen Bereichen urheberschutzfähig sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Abweichend von der sogenannten Panoramafreiheit sind Luftaufnahmen problematisch, da diese ja gerade eben nicht von den öffentlichen Straßen oder Plätzen erreichbar sind. Sofern es sich bei den Aufnahmen um Privatgrundstücke handelt, kann dies eine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG darstellen.
Das Kunsturhebergesetz (KUG) § § 22f. KUG gilt auch bei Bildaufnahmen von zivilen Drohnen und schützt das Recht am eigenen Bild. Sofern eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben ist, kann demnach das Recht am eigenen Bild verletzt sein, wenn keine Einwilligung vom Betroffenen eingeholt worden ist.
Neben den bisher angesprochenen Sanktionen, können natürlich auch strafrechtlich Konsequenzen, vor allem bei einer Verletzung von höchstpersönlichen Lebensbereichen (§ 201a StGB) in Betracht kommen.