Vorratsdatenspeicherung
- Written by Stephanie Vogel
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Der Europäische Gerichtshof hat am 22.12.2016 ein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung erlassen. In der Entscheidung wurde festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen dürfen.
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten (8.4.2014 (C-293/12), welche für ungültig erklärt worden ist, stellte einen zu großen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und zum Schutz personenbezogener Daten dar. Kritisiert worden war, dass die allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht auf das notwendige Maß beschränkt worden war.
Eine anlasslose („allgemeine und unterschiedslose“) Vorratsdatenspeicherung ist nach dem Recht der europäischen Union somit nicht vereinbar. Eine „vorbeugende und gezielte“ Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs und Standortdaten ist hingegen weiterhin möglich.
Die Mitgliedsstaaten sollen demzufolge noch frei vorbeugend eine gezielte Vorratsdatenspeicherung zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vornehmen können. Die Speicherung ist auf das absolut notwenigste zu beschränken und der Zugang der nationalen Behörden darf nur unter besonderen Voraussetzungen unter vorheriger Kontrolle möglich sein.
Auf nationaler Ebene können derartige Maßnahmen zur Bekämpfung von schweren Straftaten oder zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durchaus datenschutzkonform sein, wenn es eine hinreichende Rechtfertigung gibt und Mechanismen vorhanden sind, um einen Missbrauch der Datenspeicherung auszuschließen. Es dürfen also durchaus noch Datenspeicherungen vorgenommen werden, insbesondere zur Verhinderung von Kriminalität oder zur Auffindung von verdächtigen Personen. Zu den möglichen aufzuzeichnenden Daten zählen im Rahmen des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung Telefon- und Internetdaten der Bürger (insbesondere die Rufnummer, Zeitpunkt und Dauer von Anrufen, IP-Adressen).
Mit dem Urteil wurde zumindest Klarheit geschaffen, dass eine grundsätzliche Massenspeicherung nicht statthaft ist sondern nur im Einzelfall unter den oben genannten Voraussetzungen möglich ist.