Datenschutz in der Schule – Was geht WhatsApp?
- Written by Mike Rasch
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Aus gegebenem Anlass haben wir uns intensiver mit datenschutzrechtlichen Aspekten in Schulen beschäftigt. Hierbei zeigt sich, dass insbesondere standardisierte Fragestellungen wiederholt zu diversen Unsicherheiten führen.
Uns persönlich sind Grundschulen aus Brandenburg bekannt, welche ausdrücklich Lehrer und Eltern aufgefordert haben, WhatsApp im schulischen Kontext einzusetzen. „WhatsApp“ ist der zurzeit am weitesten verbreitete Messenger für die Kommunikation im privaten Bereich. Da liegt es nahe, dieses fast überall vorhandene Programm auch für die Kommunikation im schulischen Bereich verwenden zu wollen.
I. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Wie im gesamten Anwendungsbereich des Datenschutzrechtes verbleibt es auch im schulischen Kontext bei dem Dogma:
Die Datenverarbeitung (zu der auch die Übermittlung an andere Personen zählt – vgl. Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO) ist nur rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
II. Notwendigkeit einer rechtlichen Grundlage
In den meisten Schulgesetzen der Bundesländer finden sich (ggf. erweiternd in entsprechenden Landesverordnungen zum Schulwesen) allgemeine Beschreibungen des datenschutzrechtlich Erlaubten.
Insofern wird normiert, dass Schulen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal verarbeiten dürfen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.
Dem Grunde nach könnte man folglich, annehmen, dass eine WhatsApp-Kommunikation mit Eltern, Schülern und Lehren im Rahmen der vorstehenden Zwecke möglich ist.
III. Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit von WhatsApp im schulischen Kontext
Unbenommen des Vorstehenden ist aber zu bedenken, dass die DS-GVO eine Datenverarbeitung nur innerhalb des territorialen Anwendungsbereiches der DS-GVO privilegiert und zudem sicherzustellen ist, dass die Datenverarbeitung den Sicherheitsanforderungen (Stand der Technik nach Art. 32 DS-GVO) genügen muss.
Soll eine Datenverarbeitung – wie bei der WhatsApp inc. der Fall – daher in den USA stattfinden (die WhatsApp Inc. gehört im Übrigen zum Facebook Konzern) stattfinden, bedarf es des Nachweises der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO. Da aber die hiesigen Aufsichtsbehörden jene derzeit verneinen bzw. eine mangelnde Transparenz der Datenverarbeitung (Was macht WhatsApp mit den Daten?) vorliegt, ist die Nutzung im schulischen Kontext nicht möglich.
Schon im Mai 2017 hatte sich der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz hierzu positioniert und hingewiesen, dass WhatsApp zu schulischen Zwecken tabu ist.
„Sofern eine Lehrkraft es als notwendig erachtet, über Messenger mit Eltern, Schülerinnen und Schülern zu kommunizieren, kommen nur europäische Anbieter, die eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbieten, in Betracht (z. B. Pidgin/OTR, Signal 2.0, SIMSme, Chiffry oder Threema).“
Zudem spricht gegen die Nutzung von WhatsApp zu schulischen Zwecken, dass eine Nutzung privater Geräte für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Wege eines technisch -organisatorischen Schutzkonzeptes einer Schule erlaubt ist. Die WhastApp-Daten überschreiten aber den im schulischen Bereich vorgegebenen Rahmen, so dass die Nutzung von WhatsApp auch aus diesem Grund unzulässig ist.
IV. Weitere Informationen
Jedem Schulleiter und Lehrer, welcher sich in der vorgegeben Thematik von Eltern oder andern Dritten zur Nutzung von WhatsApp unter Druck gesetzt sieht, empfehlen wir die lesenswerte Entscheidung des AG Hersfeld zu
- einem WhatsApp-Einsatz,
- den rechtlichen Bedenken sowie der ausschließlich den Eltern obliegenden Überwachungsverpflichtung
(http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7860914).
Weitere allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung in der Schule finden Sie auch unter https://www.datarea.de/datenschutz-in-schulen/.