Meldepflicht beim Einsatz von Wildkameras
- Written by Stephanie Vogel
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Das Verwaltungsgericht in Saarlouis hat in einem aktuellen Urteil im Mai 2016 bestätigt, dass eine Meldepflicht für sog. Wildkameras besteht. Zu der Beurteilung der rechtlichen Situation, ob eine Meldepflicht zu beachten ist, hat das Feststellungsinteresse von einer Gruppe Jägern geführt.
Videokameras die in den Wäldern angebracht werden, um den Wildbestand zu dokumentieren, sind demnach in einem Register der Datenschutzaufsichtsbehörde zu erfassen. In Einzelfällen soll auch der datenschutzkonforme Betrieb der Anlage überprüft werden.
Mit dem Urteil wurde der Einschätzung der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz des Saarlandes gefolgt. Als rechtliche Grundlage herangezogen wurde § 4d Abs. 1 BDSG, wonach grundsätzlich automatisierte Verarbeitungen vor Inbetriebnahme von der verantwortlichen Stellen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden ist. Für die Richter von Bedeutung war, dass die Tätigkeit dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt.
Neben der im Urteil thematisierten Tierbeobachtung mittels einer Videokamera, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die datenschutzrechtliche Beurteilung der Videoüberwachung auch auf andere Sachverhalte ausgeweitet werden kann.
In Thüringen geht der Landesdatenschutzbeauftragte sogar soweit, dass er eine allgemeine Meldepflicht bei eingesetzten Videokameras für sinnvoll erachtet. Insbesondere bei Dashcams in Autos sieht er einen dringenden Handlungsbedarf der Meldepflicht auch im privaten Bereich.
Fest steht, dass Videokameras zur Überwachung des Wildbestandes vor Inbetriebnahme gemeldet und z. B. Hinweisschilder in dem Gebiet zur Information angebracht werden müssen.
In dem Gerichtsurteil wurde auf eine frühere Entscheidung verwiesen, in der der Europäische Gerichtshof Ende 2014 (EuGH 11.12.2014, Az.: C-212/13) entschieden hat, dass die EU-Datenschutzrichtline auch Anwendung auf den privaten Bereich findet, wenn öffentlicher Raum (z. B. Gehwege, Straßen) überwacht wird. Zudem wurde explizit erörtert, dass es sich bei Videoüberwachungsmaßnahmen um eine automatisierte Verarbeitung handelt.
Bei Rückgriff auf diese Maßgaben, kann davon ausgegangen werden, dass unterlassene, unrichtige oder verspätete Meldungen mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
Unter welchen Voraussetzungen Sie einer Meldepflicht unterliegen bzw. eine Vorabkontrolle bei der geplanten Videoüberwachung dokumentieren müssen sind wir Ihnen gerne behilflich, um einen datenschutzkonformen Rahmen zu schaffen.